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So bleibt der Besuch des Weihnachtsmarktes folgenlos

Auf Weihnachtsmärkten wird im geselligen Beisammensein gerne der eine oder andere Becher mit alkoholischen Getränken konsumiert. Wer dann alkoholisiert den Rückweg im eigenen Auto oder auf dem Rad antritt, riskiert nicht nur seinen Führerschein.

(verpd) Wer alkoholisiert mit dem eigenen Auto oder auch mit seinem Fahrrad fährt, gefährdet sich selbst und andere; das gilt natürlich auch und gerade in der Weihnachtszeit. Die Strafen, die der Gesetzgeber hierfür vorsieht, sind hoch und erreichen schnell einige Hundert Euro sowie Punkte in Flensburg bis hin zum Verlust des Führerscheins. Die Kfz-Fahrerlaubnis kann man übrigens auch verlieren, wenn man alkoholisiert mit dem Fahrrad fährt.

Die Strafen für das Fahren unter Alkoholeinfluss sind hoch – und das aus gutem Grund: So werden beispielsweise schon bei einer Blutalkohol-Konzentration (BAK) von nur 0,1 Promille Entfernungen falsch eingeschätzt. Ab 0,3 Promille sinken die Wahrnehmungs-, Konzentrations-, Kritik- und Urteilsfähigkeit. Außerdem nehmen die Sehleistung ab und gleichzeitig die Risikobereitschaft zu, so die Spezialisten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) auf ihrem Webportal www.kenn-dein-limit.de.

Wer noch etwas mehr trinkt, kann Geschwindigkeiten nicht mehr korrekt einschätzen. Hinzu kommen Konzentrations- und Wahrnehmungsdefizite sowie Gleichgewichtsstörungen. Dies gilt ab 0,5 Promille BAK, also wenn ein Liter Blut fünf Milliliter reinen Alkohol enthält. Die Sehleistung geht um bis zu 25 Prozent und die Reaktions-Geschwindigkeit um die Hälfte zurück, wenn der BAK rund 1,0 Promille erreicht. Diese Veränderungen haben Folgen: Das Unfallrisiko bei 0,5 Promille ist bereits doppelt so hoch, bei 0,8 Promille fünfmal und bei 1,0 BAK sogar siebenmal so hoch wie im nüchternen Zustand.

Die rechtlichen Folgen

Für alle Fahranfänger in der Probezeit oder bis zum 21. Lebensjahr gilt eine Null-Promille-Grenze. Verstößt man dagegen, beträgt das Bußgeld 250 Euro und zustätzlich gibt es einen Punkt im Fahreignungsregister (FAER). Außerdem verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre und es muss ein kostenpflichtiges Aufbauseminar besucht werden.

Für alle Fahrer gilt: Wer mit einer BAK zwischen 0,5 Promille und unter 1,1 Promille erwischt wird, zahlt mindestens 500 Euro, bekommt zwei Punkte im FAER und ein Fahrverbot von mindestens einem Monat – und zwar auch nur dann, wenn es noch zu keinen Fahrauffälligkeiten oder einem Unfall gekommen ist.

Treten Fahrunsicherheiten auf oder hat man einen Unfall (mit-)verursacht, wird es deutlich teurer – und zwar schon ab einer Promillegrenze von 0,3 Promille. Dies gilt für alle Pkw-Fahrer, egal ob Fahranfänger oder langjährige Autofahrer. Die Strafen reichen je nach Vorfall von drei Punkten im FEAR, einer hohen Geldstrafe, dem Entzug der Fahrerlaubnis bis hin zu einer Gefängnisstrafe.

Ab 1,1 Promille macht man sich strafbar

Bei einer BAK ab 1,1 Promille macht man sich als Kfz-Fahrer grundsätzlich strafbar – und zwar unabhängig davon, ob Fahrunsicherheiten aufgetreten sind oder es zu einem Unfall kam. Hierfür sieht der Gesetzgeber mindestens drei Punkte im FAER, den Entzug des Führerscheins für bis zu fünf Jahre oder sogar dauerhaft sowie eine Geld- und unter Umständen sogar eine Haftstrafe vor.

Wer mit 1,6 Promille erwischt wird, muss zudem eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) bestehen, um überhaupt irgendwann wieder die Fahrerlaubnis zurückbekommen zu können.

Alkoholfahrten werden jedoch nicht nur bei Autofahrern, sondern auch bei Radfahrern geahndet. Wer mit dem Rad alkoholisiert fährt, kann ebenfalls mit Punkten im FAER und dem Entzug des Kfz-Führerscheins bestraft werden – und das bereits ab 0,3 Promille, nämlich dann, wenn Fahrunsicherheiten auftreten oder der Radler einen Unfall verursacht. Und ab 1,6 Promille droht auch einem Radfahrer unter anderem eine MPU. Wenn diese nicht bestanden wird, kann der Autoführerschein dauerhaft entzogen werden.

Grobe Fahrlässigkeit

Unabhängig von den genannten Strafen kann das Fahren unter Alkoholeinfluss auch Folgen auf den Versicherungsschutz in der Voll- und Teilkaskoversicherung haben. Der Versicherer kann nämlich seine Leistungen wegen „grober Fahrlässigkeit“ kürzen.

Achtung: Die Klausel, die für manche Kfz-Police vereinbart werden kann, dass die Kaskoversicherung auch bei grober Fahrlässigkeit den kompletten Schaden übernimmt, gilt nicht, wenn aufgrund einer Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss der Schaden verursacht wurde. Hinzu kommt: Die Kfz-Haftpflichtversicherung, die bei einem Unfall den Fremdschaden abdeckt, kann bis zu 5.000 Euro vom Fahrer zurückfordern (Regress), wenn dieser unter Alkoholeinfluss stand.

Weitere Ausführungen zum Thema, unter anderem zur Wirkung und zu den Risiken von Alkohol, gibt es online unter www.kenn-dein-limit.info. Hier sind unter anderem auch ein Alkoholselbsttest, erklärende Videos, diverse Themenspecials und ausführliches Infomaterial abrufbar. Ein im Webportal integrierter Online-Promillerechner verdeutlicht nicht nur, wie viele Promille man nach dem Genuss von verschiedenen alkoholischen Getränken ungefähr hat, sondern zeigt auch auf, wie lange der Körper in etwa braucht, um die BAK wieder auf null abzubauen.



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