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So niedrig ist der gesetzliche Unfallschutz für Kinder

Kinder haben in ihrer Freizeit keinen gesetzlichen Unfallschutz. Doch selbst, wenn sie im Kindergarten oder in der Schule oder auf dem Weg dorthin verunfallen, was gesetzlich unfallversichert ist, bietet die gesetzliche Unfallversicherung teils keinen ausreichenden finanziellen Schutz.

(verpd) Eltern sollten sich nicht auf den gesetzlichen Unfallschutz verlassen, wenn es um die Absicherung ihrer Kinder im Falle eines Unfalles geht. Die Regelungen zur gesetzlichen Unfallversicherung sehen nämlich vor, dass beispielsweise in der Freizeit, in denen sich die meisten Kinderunfälle ereignen, gar kein gesetzlicher Unfallschutz besteht. Und auch die Leistungshöhe richtet sich zum Beispiel bei der Unfallrente nicht nach dem tatsächlichen Bedarf.

Wann ein Unfall durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert ist, ist im Siebten Sozialgesetzbuch (SGB VII) gesetzlich geregelt. Das gilt auch für die Art und Höhe der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. So sind Unfälle von Kindern nur im Kindergarten, in der Krippe, im Hort, in der Kindertagesstätte, in der Schule und Hochschule oder auf dem Hin- und Rückweg entsprechend gesetzlich abgesichert, wie auch im Webportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) ersichtlich wird.

Die Mehrheit der Unfälle ereignet sich, wie Studien zeigen, jedoch im privaten Bereich oder bei privaten Tätigkeiten wie beim Spielen, beim Einkaufen oder auf dem Weg zu einem Freund – und dies fällt nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz. Wenn beispielsweise ein Schüler den direkten Schulweg verlässt, um in einem Geschäft etwas zu essen zu kaufen und dabei verunfallt, ist dies nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Der Bedarf ist nicht immer entscheidend

Nach einem versicherten Unfall werden unter anderem die Kosten für die notwendigen medizinischen Behandlungen und Reha-Maßnahmen übernommen, um dem verunfallten Kind eine „allgemeine Schulbildung sowie eine angemessene Berufs- oder Erwerbstätigkeit zu ermöglichen“, so der DGUV. Außerdem steht einem Kind eine Verletztenrente zu, wenn es infolge eines versicherten Unfalles so schwer verletzt wurde, dass es dauerhaft nur noch eingeschränkt – die Minderung der Erwerbsfähigkeit muss mindestens 20 Prozent betragen – oder gar nicht mehr erwerbstätig sein kann.

Die Rentenhöhe richtet sich jedoch nicht nach dem tatsächlichen Bedarf, sondern berechnet sich nach dem festgestellten unfallbedingten Grad der Erwerbsminderung und einem je nach Alter des Kindes vorgegebenen Jahresarbeitsverdienst (JAV). Geregelt ist der altersabhängige JAV, der von der aktuellen Bezugsgröße abhängt, in den Paragrafen 85 und 86 SGB VII. Seit 2019 liegt die monatliche Bezugsgröße in den alten Bundesländern bei monatlich 3.115,00 Euro und in den neuen Bundesländern bei 2.870,00 Euro.

Für Kinder unter sechs Jahren beträgt der JAV 25 Prozent der Bezugsgröße, für Sechs- bis 14-Jährige sind es 33,33 Prozent und für 15- bis 17-jährige Kinder mindestens 40 Prozent. Bei ab 18-Jährigen liegt der vorgegebene JAV bei 60 Prozent der Bezugsgröße. Bei einer 100-prozentigen Erwerbsunfähigkeit berechnet sich die Höhe der sogenannten Vollrente der gesetzlichen Unfallversicherung aus maximal zwei Drittel des angenommenen JAV.

Die gesetzliche Unfallrente

Bei einem bis fünfjährigen Kind in Westdeutschland ergibt sich somit eine monatliche Vollrente von 519,17 Euro und in Ostdeutschland von 478,33 Euro. Bei einem Sechs- bis 14-Jährigen beläuft sich die Unfallrente bei einer dauerhaften 100-prozentigen Erwerbsminderung in den alten Bundesländern auf 692,22 Euro und in den neuen Bundesländern auf 637,78 Euro. Bei den 15- bis 18-jährigen Kindern sind es in Westdeutschland ab 830,67 Euro und in Ostdeutschland wenigstens 765,33 Euro, sofern das Kind nicht bereits einen Jahresverdienst hat, der über der Bezugsgröße liegt.

Ist ein Kind mindestens 20 Prozent, aber weniger als 100 Prozent erwerbsgemindert, wird eine Teilrente bezahlt. Die Teilrente errechnet sich aus dem Grad der Erwerbsminderung und der Vollrente. Ein fünfjähriges Kind, das beispielsweise zu 50 Prozent erwerbsgemindert ist, erhält als monatliche Teilrente somit 50 Prozent der Vollrente, das wären 259,58 Euro in West- und 239,17 Euro in Ostdeutschland. Hat ein bis fünfjähriges Kind unfallbedingt dauerhaft ein Viertel seiner Erwerbsfähigkeit verloren, erhält es 129,79 Euro in West- und 119,58 Euro in Ostdeutschland.

Beim DGUV ist eine Übersicht der Verletztenrenten für Kinder bis 14 Jahren und für ab 15-Jährige in West- und für bis 14-Jährige und ab 15-Jährige in Ostdeutschland online abrufbar. Zum Vergleich: Das Durchschnitts-Bruttoeinkommen eines rentenversicherten Arbeitnehmers lag laut Deutscher Rentenversicherung in 2018 bei rund 3.160 Euro monatlich. Das ist mehr als doppelt so viel, als einem ab 18-jährigen Schüler als Vollrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung – in Westdeutschland wären es 1.246,00 Euro und in Ostdeutschland 1.148,00 Euro Vollrente – zusteht.

Für eine bedarfsgerechte und umfassende Absicherung

Nach den gesetzlichen Regelungen sind, wie die Fakten und Daten zeigen, die Kinder nicht umfassend, nämlich nicht überall, und insbesondere bezüglich der Unfallrente auch nicht ausreichend abgesichert. Bestehende Absicherungslücken lassen sich jedoch mit entsprechenden Lösungen der privaten Versicherer schließen.

Bei einer privaten Unfallversicherung sind Kinder rund um die Uhr und überall, also im Kindergarten, in der Schule wie auch in der Freizeit und im Straßenverkehr gegen Unfälle abgesichert. Zudem können im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung in einer privaten Unfallversicherungs-Police individuelle Leistungen vereinbart werden. So können für den Fall einer unfallbedingten Invalidität beispielsweise Leistungen wie eine Kapitalsumme und/oder Rentenzahlung in einer gewünschten Höhe vereinbart werden.

Damit lässt sich zum Beispiel sicherstellen, dass ein verunfalltes Kind auch im Erwachsenenalter über ein ausreichend hohes Einkommen verfügt, auch wenn es aufgrund einer unfallbedingten Erwerbsminderung nicht mehr erwerbstätig sein kann. Es gibt aber auch Versicherungslösungen, die eine finanzielle Absicherung bei einer eintretenden Invalidität eines Kindes nicht nur infolge eines Unfalles, sondern auch wegen einer Krankheit bieten.



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