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Sozialversicherung: Gutverdiener zahlen ab 2018 mehr

Das Bundeskabinett hat vor Kurzen die neuen Einkommensgrenzwerte, die für die Berechnung der Sozialversicherungs-Beiträge eines Arbeitnehmers ab 2018 maßgeblich sind, festgelegt. Für gut verdienende Arbeitnehmer wird die Absicherung über die Sozialversicherungen damit teurer.

(verpd) Im kommenden Jahr steigen nach einer aktuellen Mitteilung der Bundesregierung die sogenannten Beitragsbemessungs-Grenzen der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Dies wirkt sich unter anderem auf die Höhe der Sozialversicherungs-Beiträge bei den Arbeitnehmern aus, deren Einkommen über diesen Grenzen liegen.

Die Sozialversicherungs-Beiträge eines Arbeitnehmers berechnen sich aus dem jeweiligen Sozialversicherungs-Beitragssatz und dem Bruttoarbeitseinkommen, maximal jedoch bis zu einer von der Bundesregierung festgelegten Einkommenshöhe, der Beitragsbemessungs-Grenze (BBMG). Über diesen Grenzbetrag hinausgehende Bruttolöhne und -gehälter sind beitragsfrei.

Solche Beitragsbemessungs-Grenzen (BBMG) gibt es für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosen-Versicherung sowie für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung. Jedes Jahr werden die aktuell geltenden Beitragsbemessungs-Grenzen der Sozialversicherung für das darauffolgende Jahr neu berechnet. Sie werden den Lohn- und Einkommensentwicklung des Vorvorjahres angepasst.

Höhere Einkommensgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Pflege- …

Die bundeseinheitlich geltende jährliche Beitragsbemessungs-Grenze (BBMG) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird zum 1. Januar 2018 von bisher 52.200 auf 53.100 Euro angehoben. Die monatliche Grenze liegt somit bei 4.425 Euro statt wie in 2017 bei 4.350 Euro.

Dadurch zahlt ein Arbeitnehmer, der in 2018 mehr als die genannte BBMG verdient, knapp 76 Euro mehr im Jahr, wenn man von einem GKV-Beitragssatz von 8,4 Prozent ausgeht – 7,3 Prozent normaler GKV-Beitragssatz zuzüglich 1,1 Prozent durchschnittlicher Zusatzbeitrag. Je nach kassenindividuellem Zusatzbeitrag, der übrigens nur vom Arbeitnehmer verlangt wird, kann das Beitragsplus etwas höher oder niedriger ausfallen. Der Arbeitgeberanteil für einen gut verdienenden Arbeitnehmer erhöht sich um rund 66 Euro, wenn der normale GKV-Beitragssatz wie bisher 7,3 Prozent beträgt.

Für die gesetzliche Pflegeversicherung muss ein Gutverdiener bei einem Pflegeversicherungs-Beitragssatz von 1,275 Prozent etwa elf Euro mehr zahlen. Bei einem kinderlosen Arbeitnehmer sind es durch den erhöhten Beitragssatz von zusätzlich 0,25 Prozentpunkten insgesamt knapp 14 Euro mehr. In Sachsen sind es wegen des höheren Beitragssatzes von 1,775 Prozent für gut verdienende Arbeitnehmer rund 16 Euro und bei Kinderlosen rund 18 Euro mehr. Der Arbeitgeber muss in Sachsen mit 16 Euro und in den sonstigen Bundesländern mit elf Euro mehr Zusatzkosten rechnen.

… sowie in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosen-Versicherung

In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosen-Versicherung steigt die monatliche BBMG von 6.350 Euro auf 6.500 Euro in den alten beziehungsweise von 5.700 Euro auf 5.800 Euro in den neuen Bundesländern. Arbeitnehmer in Westdeutschland zahlen demnach maximal aus einem Jahreseinkommen von 78.000 Euro (12 mal 6.500 Euro) und in Ostdeutschland aus 69.600 Euro (12 mal 5.800 Euro) Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosen-Versicherung. Das darüber hinausgehende Bruttoeinkommen wird bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

Wer einen Verdienst oberhalb dieser BBMG hat, muss im kommenden Jahr in den alten Bundesländern pro Monat rund 14 Euro beziehungsweise auf das Jahr gesehen gut 168 Euro mehr an gesetzlichen Rentenversicherungs-Beiträgen zahlen. In den neuen Ländern sind es gut neun Euro pro Monat beziehungsweise rund 112 Euro im Jahr mehr. Für den Arbeitgeber gelten die gleichen Erhöhungen, da der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung 18,7 Prozent beträgt und davon jeweils 9,35 Prozent der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tragen müssen.

Für die gesetzliche Arbeitslosen-Versicherung wird aktuell ein Beitragssatz von 3,0 Prozent berechnet, der jeweils zur Hälfte, also zu je 1,5 Prozent von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen ist. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen daher mit einer Erhöhung der Beiträge zur Arbeitslosen-Versicherung um jeweils 27 Euro im Jahr in den alten Bundesländern und um 18 Euro in den neuen Bundesländern rechnen.



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