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Sozialversicherungen dürfen nicht trödeln

Unangemessene Verzögerungen bei der Versorgung eines gesetzlich Versicherten mit einem Hilfsmittel können dazu führen, dass ein Sozialversicherungs-Träger per gerichtlichem Eilentscheid dazu verpflichtet wird, die Auswahl eines bestmöglichen Hilfsmittels einem Fachbetrieb zu übertragen. Das geht aus einem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hervor (Az.: L 2 R 438/13 ER).

Ein hochgradig schwerhöriger 50-Jähriger benötigte wegen einer weiteren Verschlechterung seines Hörvermögens dringend zwei neue Hörgeräte. Wie sich nämlich bei einer Untersuchung herausstellte, konnte er sich mit seinen bisherigen Geräten kaum noch an beruflichen und privaten Gesprächen beteiligen.

Obwohl der Mann bereits im Jahr 2008 bei seinem zuständigen Rentenversicherungs-Träger einen Antrag auf Bewilligung neuer Hörgeräte gestellt hatte, verweigerte ihm dieser eine Unterstützung. Man räumte zwar ein, dass durchaus ein Versorgungsbedarf bestehe, fühlte sich jedoch nicht zuständig. Denn für die Versorgung sei der gesetzliche Krankenversicherer verantwortlich.

Per Eilentscheid zum Recht

Mit seiner gegen die Entscheidung des Rentenversicherungs-Trägers im Jahr 2009 eingereichten Klage hatte der Schwerhörige zunächst Erfolg. Nach Beiladung der gesetzlichen Krankenkasse wurde der beklagte Rentenversicherungs-Träger vom Oldenburger Sozialgericht dazu verpflichtet, dem Kläger die seiner Hörstörung angemessenen Hörgeräte zu verschaffen.

Nach langem Hin und Her legte der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung beim Landessozialgericht ein. Doch damit hatte der Rentenversicherungs-Träger keinen Erfolg. Das Gericht verurteilte den Rentenversicherungs-Träger per Eilentscheid dazu, den Hörgeräteakustiker des Klägers damit zu beauftragen, ihn mit Hörgeräten zu versorgen, die einen bestmöglichen Ausgleich seiner Hörstörung garantieren.

Auffällige Verzögerungstaktik

Nach Meinung des Landessozialgerichts haben sowohl die gesetzliche Rentenversicherung als auch die gesetzliche Krankenversicherung des Klägers eine auffällige Verzögerungstaktik verfolgt. Denn der Rentenversicherungs-Träger habe trotz der Dringlichkeit der Versorgung des Klägers das Ruhen des Verfahrens beantragt.

Der gesetzliche Krankenversicherungs-Träger hatte sogar noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie in den 45 Monaten seit ihrer Beiladung zu dem Rechtsstreit noch keine Gelegenheit gehabt hatte, das Anliegen des Klägers zu prüfen. Angesichts dieser Situation hielt es das Gericht für gerechtfertigt, die Beklagte im einstweiligen Rechtsschutz zur konkreten Versorgung des Klägers zu verpflichten und damit das Ergebnis einer Hauptverhandlung vorwegzunehmen.

Nicht zumutbar

Nach Ansicht der Richter war der Kläger durch die bisherige stark defizitäre Versorgung seit Jahren im privaten und beruflichen Leben schwer und nachhaltig in seinen Grundrechten beeinträchtigt worden. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen war ihm daher keine weitere Hinnahme dieses Zustandes zumutbar.

In solchen Fällen müssten sich die Gerichte vielmehr schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. „Denn dem Staat ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-Gerichts die Würde des Menschen in einer Situation der Hilfebedürftigkeit besonders anvertraut. Umso schwerer wiegen die dargelegten Versäumnisse der beteiligten Sozialleistungsträger“, so das Gericht.

Klare gesetzliche Vorgaben

Den Einwand des Rentenversicherungs-Trägers, dass er nicht zuständig sei, ließen die Richter nicht gelten. Denn dieser hatte es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme versäumt, den Antrag des Klägers innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist an den Krankenversicherer weiterzuleiten.

Nach Ansicht des Gerichts war er daher nach den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen und den klaren Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu verpflichtet, den Rehabilitationsbedarf des Klägers umfassend und zeitnah abzudecken und insbesondere für eine leidensgerechte Hörgeräteversorgung Sorge zu tragen. Der Beschluss des Landessozialgerichts Celle-Bremen ist unanfechtbar.

Schutz bei Streitigkeiten gegen Sozialversicherungs-Träger

Wie der Fall zeigt, müssen auch Entscheidungen von Sozialversicherungs-Trägern nicht immer rechtmäßig sein. Manchmal ist es daher notwendig, sich gerichtlich zu wehren. Eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung würde im Versicherungsfall, also wenn der Versicherer vorher eine Deckungszusage erteilt hat, die Kosten für derartige, aber auch für zahlreiche andere Streitfälle übernehmen.

In vielen Fällen hilft eine derartige Police also nicht nur bei Rechtsstreitigkeiten gegen Personen oder Firmen, sondern auch gegen Sozialversicherungs-Träger oder Behörden. Detailliertere Informationen über den genauen Versicherungsumfang einer Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung gibt es bei uns, ARNOLD & PARTNER, Ihrem Finanz- und Versicherungsmakler.



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