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Spezielle Verkehrsregeln für den Winter

Es gibt einiges, was ein Autofahrer besonders im Winter beachten sollte, um nicht ein Bußgeld oder auch Punkte im Fahreignungsregister zu riskieren.

(verpd) Kälte oder starker Schneefall erhöhen nicht nur das Unfallrisiko beim Autofahren, sondern es gibt auch einige witterungsabhängige Regeln und Vorgaben, die ein Autofahrer einhalten sollte, um eine Strafe zu vermeiden. Denn nicht nur, wer bei Eis und Schnee mit Sommerreifen unterwegs ist, mit einem schneebedeckten Auto fährt oder bestimmte zugeschneite Verkehrszeichen nicht beachtet, muss mit einer Strafe rechnen.

Schon wenn man im Winter mit dem Wagen losfahren möchte, muss man auf bestimmte Kriterien achten, um nicht bestraft zu werden. Wer beispielsweise seinen Wagen im Stand warmlaufen lässt und damit unnötig Lärm und Abgase verursacht, kann mit mindestens zehn Euro Bußgeld bestraft werden.

Ein Guckloch auf der Frontscheibe reicht nicht

Zudem sollte man sicherstellen, dass die Frontscheibe, die Seitenfenster, die Seitenspiegel sowie Blinker, Scheinwerfer und Rücklichter möglichst schnee- und eisfrei sind. Wer nur einen Seitenspiegel hat, muss auch die Rückscheibe vor der Fahrt von Schnee und Eis befreien. Ist man zum Beispiel mit vereisten Scheiben unterwegs und schaut nur durch ein kleines Guckloch aus der Frontscheibe auf die Straße, kann dies bereits, ohne dass es zu einem Unfall gekommen ist, mit zehn Euro von der Polizei bestraft werden. Bei einem Unfall erhöht sich die Strafe auf 35 Euro.

Um sich selbst und andere nicht zu gefährden, muss zudem das Autodach vom Schnee befreit werden. Anderenfalls könnte eine Schnee- oder Eisplatte sich beim Fahren lösen und nachfolgende Verkehrsteilnehmer treffen oder beim Bremsen auf die Frontscheibe rutschen und dem Fahrer die Sicht versperren. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 25 Euro rechnen.

Übrigens: Auch das Kfz-Kennzeichen muss komplett und nicht nur teilweise lesbar sein, anderenfalls ist eine Strafe von fünf Euro möglich. Das heißt, es darf weder stark verschmutzt noch ganz oder teilweise von Schnee bedeckt sein.

Wenn die Plakette zu den Winterreifen fehlt

Wer trotz winterlicher Straßenverhältnisse, also bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch und Eis- oder Reifglätte statt mit Winterreifen noch mit Sommerreifen unterwegs ist, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro und einen Punkt im Flensburger Fahreignungsregister (FAER). Auch der Kfz-Halter kann zusätzlich mit 75 Euro und einem Punkt im FAER bestraft werden.

Noch teurer wird es, wenn das Fahrzeug aufgrund der falschen Bereifung den Verkehr behindert. Dann sind für den Fahrer 80 Euro fällig und natürlich kommt auch hier ein Punkt im FAER dazu. Kommt es aufgrund der falschen Bereifung sogar zu einem Unfall, kostet dies den Pkw-Fahrer 120 Euro und ebenfalls einen Punkt im FAER.

Bei Winterreifen, die maximal bis zu einer bestimmten Höchstgeschwindigkeit gefahren werden dürfen, oftmals bis 160 Stundenkilometer, muss im Auto eine Plakette im Sichtfeld des Fahrers angebracht sein. Fehlt diese Plakette, kann der Kfz-Fahrer mit fünf Euro Strafe belegt werden. Überschreitet man zudem noch die für die Winterreifen vorgegebene Höchstgeschwindigkeit, kann dies 25 Euro Bußgeld kosten.

Seine Fahrweise den Sicht- oder Wetterverhältnissen anpassen

Grundsätzlich droht auch ein Bußgeld, wenn man sich nicht den Sicht- oder Wetterverhältnissen anpasst.

Wer beispielsweise trotz Schneematsch oder Eisglätte auf der Fahrbahn auf der Landstraße mit 100 Stundenkilometern fährt, also der Geschwindigkeit, die bei einer trockenen Landstraße ohne Geschwindigkeits-Beschränkung erlaubt wäre, muss mit 100 Euro und einem Punkt im FEAR rechnen. Kam es deswegen zu einem Unfall, sind es 145 Euro und ein Punkt im FEAR.

Bei Sichtweiten von unter 50 Metern durch starken Schneefall muss man seine Geschwindigkeit wie bei entsprechenden Sichtbehinderungen durch starken Regen oder Nebel anpassen und darf außerorts maximal 50 Stundenkilometer fahren. Wer sich nicht daran hält, muss je nachdem, wie hoch die Geschwindigkeits-Überschreitung war, bis zu drei Punkten im FEAR rechnen.

Verschneite Verkehrszeichen

Sind Verkehrszeichen verschneit und deshalb unleserlich, verlieren sie nicht automatisch ihre Gültigkeit. Schilder, die aufgrund ihrer äußeren Form eindeutig zu identifizieren sind, wie das achteckige Stopp- oder das auf der Spitze stehende, dreieckige Vorfahrt-achten-Verkehrszeichen, behalten weiter ihre Gültigkeit, so das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: III-3RBs 336/09). Nur Verkehrszeichen, die aufgrund ihrer Form mehrere Bedeutungen haben können, verlieren ihre Verbindlichkeit, wenn sie verschneit sind, so ein Urteil des Bayerischen OLG (Az.: 1 ObOWi 127/84).

Zu diesen Schildern zählen dreieckige Gefahren- sowie runde Verbots- oder Beschränkungszeichen wie Schilder zur Geschwindigkeits-Beschränkung. Allerdings ist diese Regelung nicht als Freibrief zu verstehen, denn jeder Fahrer muss sein Tempo an die jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnisse anpassen. Von Ortskundigen erwartet man zudem, dass sie, wenn sie regelmäßig bestimmte Strecken fahren, die dortigen Verkehrszeichen und Einschränkungen kennen.

Sie müssen sich daher auch an die Beschränkungen und Vorschriften halten, selbst wenn die Verkehrsschilder verschneit und nicht zu lesen sind, wie mehrere Gerichtsurteile belegen. Wichtig für alle: Parkverbotsschilder behalten ihre Gültigkeit, selbst wenn sie vom Schnee bedeckt sind, wie das Urteil des Bundesverwaltungs-Gerichtes (Az.: 3 C 10.15) zeigt. Denn es sei unter Umständen einem Fahrer zuzumuten, ein vorhandenes Schild vom Schnee zu säubern, um zu kontrollieren, ob das Fahrzeug dort geparkt werden darf oder nicht.



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