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Spritztour mit Folgen

Das Amtsgericht Hagen hat mit Urteil vom 24. April 2013 (Az.: 140 C 206/12) entschieden, dass die Eltern eines Minderjährigen in der Regel davon ausgehen dürfen, dass ihr Kind nicht ohne Erlaubnis das Familienauto benutzt. Das gilt insbesondere dann, wenn das Kind keine Fahrerlaubnis besitzt.
Dem Urteil lag eine Regressklage eines Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherers zugrunde, welcher für einen Unfall einstehen musste, den der Beklagte mit dem versicherten Fahrzeug aus Unachtsamkeit beim Abbiegen verursacht hatte.

Problematisch war, dass dem Beklagten der Personenkraftwagen nicht gehörte und er außerdem keine Fahrerlaubnis besaß. Hätte der Beklagte einen Führerschein besessen, so hätte der Versicherer den Schaden regulieren müssen, ohne eine Regressmöglichkeit zu haben. Nun verlangte er von ihm seine Aufwendungen in Höhe von fast 5.000 Euro zurück.

Der Beklagte wollte jedoch nicht zahlen und begründete es damit, dass ihm der Fahrzeugschlüssel von dem mit ihm befreundeten minderjährigen Sohn des Fahrzeughalters überlassen worden war, der ebenfalls keine Fahrerlaubnis besaß. Mit diesem habe er gemeinsam jene nächtliche Spritztour unternommen, die dann mit dem Unfall endete.

Im Übrigen sei man auf die Idee, sich des Autos zu bemächtigen, nur deswegen gekommen, da der Autoschlüssel auf einer Ablage im Flur der elterlichen Wohnung seines Freundes gelegen habe. Der Fahrzeughalter habe daher einen Anreiz für die Spritztour geschaffen, die er sich versicherungsrechtlich als Obliegenheitsverletzung anrechnen lassen müsse. Daher könne er nicht allein in Regress genommen werden.

Das Hagener Amtsgericht wollte sich dem nicht anschließen und gab der Klage des Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherers in vollem Umfang statt.

Nach richterlicher Meinung haftet der Beklagte im Innenverhältnis der Gesamtschuldner allein. Der klagende Versicherer ist dem Beklagten gegenüber wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Obliegenheiten leistungsfrei geworden, weil dieser den Personenkraftwagen der Eltern seines Freundes benutzte, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein.

Das Gericht wollte dem Einwand des Beklagten, dass dem Fahrzeughalter ebenfalls eine Obliegenheits-Verletzung vorzuwerfen sei, weil er den Autoschlüssel offen habe herumliegen lassen, nicht folgen. Ohne besondere Anhaltspunkte dürfen die Eltern jugendlicher Kinder davon ausgehen, dass diese nicht ohne Erlaubnis ihren Pkw benutzen. Dies gilt insbesondere, wenn Kinder nicht über eine Fahrerlaubnis verfügen.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. 

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