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Stürmische Hundebegrüßung mit Folgen

Ein Kunde, der in einem Laden von einem freundlichen Hund bedrängt wird und deswegen zu Schaden kommt, hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landgerichts Coburg hervor (Az.: 13 O 341/12).
Eine Frau hatte ein Geschäft betreten, als sie kurz darauf von dem Hund der Ladenbesitzerin, einem frei in dem Geschäft herumlaufenden Dalmatiner, begrüßt wurde.

Da die Frau Angst vor Hunden hatte und fürchtete, gebissen zu werden, versuchte sie das Tier mithilfe eines von ihr mitgeführten Kleidersacks abzuwehren. Dabei strauchelte sie und kam zu Fall. Bei dem Sturz zog sie sich erhebliche Verletzungen zu.

„Der wollte doch nur spielen“
Die Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen der Verletzten hielt die Hundehalterin für unbegründet. Ihr Dalmatiner habe die Kundin lediglich kurz begrüßen wollen. Diese habe jedoch überreagiert und sei letztlich aus Ungeschicklichkeit über ihren Kleidersack gestolpert.

Die Verletzte klagte wegen der ablehnenden Haltung der Hundehalterin vor Gericht ihre Forderungen ein. Dort wurde ihrer Klage stattgegeben.

Mitentscheidend war die Zeugenaussage einer Kundin. Denn diese hatte erklärt, dass der Klägerin bereits die Begrüßung durch den Hund sichtlich unangenehm gewesen sei. Sie habe mehrfach versucht den Kleidersack zwischen sich und den Hund zu bringen, um diesen von sich fernzuhalten.

Kein Mitverschulden
Nach den Wahrnehmungen der Zeugin war das Verhalten des Hundes so auffällig, dass sie von ihrem mit dem Ehemann der Beklagten geführten Verkaufsgespräch abgelenkt wurde. Kurz darauf habe die Klägerin auf dem Boden gelegen, wobei sich der Dalmatiner in ihrer unmittelbaren Nähe aufgehalten habe.

Angesichts dieser Schilderung sahen es die Richter als erwiesen an, dass der Sturz der Klägerin ausschließlich auf das Verhalten des Hundes zurückzuführen war. Auch ein Mitverschulden der Verletzten konnte das Gericht nicht erkennen. Denn sie sei ganz offenkundig von der Situation überrascht gewesen. Eine möglicherweise ungeschickte Reaktion sei daher auf eine Überforderung zurückzuführen. Die habe jedoch die beklagte Hundehalterin zu verantworten.

Im Übrigen sind Hundehalter dazu verpflichtet, auch auf Personen Rücksicht zu nehmen, die im Umgang mit Hunden keine oder nur unzureichende Erfahrung haben und sich deswegen eventuell überflüssigerweise ängstlich verhalten. Tun sie das wie in dem entschiedenen Fall nicht, so sind sie für einen durch ihr Tier verursachten Schaden verantwortlich, so das Gericht.

Ähnlicher Fall
Die Beklagte wollte die Entscheidung des Coburger Landgerichts nicht akzeptieren. Sie legte daher Berufung beim Oberlandesgericht Bamberg ein. Dessen Richter schlossen sich jedoch in einem weiteren Urteil (Az.: 6 U 65/12) der Auffassung der Vorinstanz an. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. In einem ähnlichen Fall, in dem eine Kundin über einen im Eingangsbereich eines Geschäftes liegenden Hund einer Verkäuferin gestürzt war, wurde der Verletzten vom Oberlandesgericht Hamm im Februar diesen Jahres ebenfalls ein Schmerzensgeld zugesprochen.

Wie die genannten Gerichtsfälle zeigen, ist es grundsätzlich für alle Hundehalter wichtig, eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung zu haben. Denn Frauchen und Herrchen haften nach Paragraf 833 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unabhängig vom eigenen Verschulden für Schäden, die der vierbeinige Liebling anrichtet, in unbegrenzter Höhe.

Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung übernimmt bei berechtigten Forderungen nicht nur den Schadenersatz beispielsweise für zerrissene Kleidung und eventuell notwendige Arzt- und Krankenkosten, sondern auch ein dem Verletzten zugesprochenes Schmerzensgeld. Sie wehrt aber auch unberechtigte oder zu hohe Forderungen an. 

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