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Steuerfalle Telearbeitsplatz

Ein Arbeitnehmer, der sich in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen sogenannten Telearbeitsplatz einrichtet, um von dort aus an wenigen Wochentagen seine Arbeit zu verrichten, kann die Kosten für einen derartigen Arbeitsplatz dem Finanzamt gegenüber in der Regel nicht steuermindernd geltend machen. Das geht aus einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor (Az.: VI R 40/12).
Ein Mann hatte sich in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen Telearbeitsplatz eingerichtet, von dem aus er gemäß einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber an zwei Tagen in der Woche seine Arbeitsleistung erbrachte. Die Kosten für den Arbeitsplatz wollte er gegenüber dem Finanzamt steuermindernd als Werbungskosten geltend machen. Dies verweigerte jedoch die Anerkennung.

Das von dem Mann daraufhin angerufene Finanzgericht gab seinem Begehren statt. Nach Ansicht des Gerichts entspricht nämlich ein Telearbeitsplatz schon vom Typ her nicht einem häuslichen Arbeitszimmer. Das aber habe zur Folge, dass der Abzug der für den Telearbeitsplatz aufgewendeten Kosten unbeschränkt möglich sei.

Vergleichbare Nutzung
Doch dem wollte der von der Finanzbehörde in Revision angerufene Bundesfinanzhof nicht folgen. Er hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage als unbegründet zurück. Anders als ihre Kollegen vom Finanzgericht sind die Richter des Bundesfinanzhofs durchaus der Meinung, dass ein Telearbeitsplatz dem Typus eines häuslichen Arbeitszimmers entspricht.

Unabhängig davon stand dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in seiner Dienststelle durchgängig auch ein anderer Arbeitsplatz im Sinne von Paragraf 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG (Einkommensteuergesetz) zur Verfügung.

Denn dem Kläger war es weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.

Zerstörte Hoffnungen
Die Hoffnungen sicherlich vieler Betroffener, die Kosten eines temporären Telearbeitsplatzes steuermindernd geltend machen zu können, dürften sich mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs in Luft aufgelöst haben.

Denn es ist kaum vorstellbar, dass ein Arbeitgeber den Schreibtisch eines Betroffenen mit einem anderen Mitarbeiter besetzt, während dieser an wenigen Tagen der Woche an seinem häuslichen Telearbeitsplatz tätig ist.

Wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2006 zeigt, wäre der Fall möglicherweise anders entschieden worden, wenn der Telearbeitsplatz des Klägers als Mittelpunkt seiner Betätigung anzusehen gewesen wäre. Das war wegen der Beschränkung auf zwei Wochentage jedoch nicht der Fall.

Versicherungsschutz in häuslichen Arbeitszimmern
Nicht nur steuerlich gibt es bei einem Arbeitszimmer einiges zu berücksichtigen, um Probleme zu vermeiden. Auch versicherungstechnisch sollte sich jeder, der in seiner Wohnung ein Arbeitszimmer oder auch nur beruflich genutzte Arbeitsgeräte wie PC und Drucker oder Büromöbel hat, Gedanken machen, damit es im Schadenfall keine bösen Überraschungen gibt. Arbeitsgegenstände, die in einem sowohl beruflich als auch privat genutzten Raum stehen, sind in der Regel mit einer Hausrat-Police gegen Schäden durch Feuer, Einbruch-Diebstahl, Leitungswasser und Sturm abgesichert.

Für ausschließlich beruflich genutzte Räume besteht für das Inventar nach den Bedingungen vieler Hausrat-Policen kein Versicherungsschutz. Einige Hausratverträge bieten allerdings Schutz, wenn das Arbeitszimmer ausschließlich über die private Wohnung und beispielsweise nicht über einen separaten Eingang zu erreichen ist.

Handelt es sich um ein reines Arbeitszimmer mit einem separaten Eingang, ist in der Regel eine eigene Geschäftsinhalts-Versicherung, die beispielsweise Schäden durch Brand, Sturm und Einbruch-Diebstahl abdeckt, notwendig, da die Hausrat-Police hier meist nicht greift. Ein Versicherungsexperte kann klären, ob für vorhandenes beruflich genutztes Arbeitsinventar bereits über die Hausrat-Police Versicherungsschutz besteht oder ob ein separater Schutz notwendig beziehungsweise wie bei teuren Elektronikgeräten zusätzlich sinnvoll ist. 

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