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Steuervorteile für heimischen Schreibtisch-Arbeitsplatz

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Nutzung häuslicher Arbeitszimmer durch Selbstständige modifiziert.

(verpd) Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an, ob ein Selbstständiger, dem in seinen Betriebsräumen ein Schreibtisch-Arbeitsplatz zur Verfügung steht, die Kosten eines häuslichen Arbeitsplatzes steuermindernd geltend machen kann. Das geht aus einem jüngst veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (Az.: III R 9/16).

Ein selbstständiger Logopäde hatte in zwei Praxen Räume gemietet. Diese wurden überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt. Für die notwendigen Büro- und Verwaltungsarbeiten nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer. Dessen Kosten machte er im Rahmen seiner Einkommensteuer-Erklärung geltend.

Das Finanzamt wollte die Kosten jedoch nicht steuerlich anerkennen. Denn schließlich habe der Selbstständige auch in den Praxisräumen die Möglichkeit, die Büro- und Verwaltungsarbeiten durchzuführen. Angesichts der räumlichen Gegebenheiten hielt der Mann dieses Ansinnen für unzumutbar. Er zog daher vor Gericht. Dort errang der Kläger sowohl vor dem Finanzgericht als auch vor dem Bundesfinanzhof einen Sieg.

Eine Frage der Umstände des Einzelfalls

Nach Ansicht der Richter kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob ein Selbstständiger, dem in seinen Betriebsräumen ein Schreibtisch-Arbeitsplatz zur Verfügung steht, die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuermindernd geltend machen kann.

Sollte nämlich die Nutzung eines betrieblichen Arbeitsplatzes in einer Weise eingeschränkt sein, dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verrichten muss, komme das Abzugsverbot nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen des Einkommensteuer-Gesetzes nicht in Betracht. Denn auch Selbstständige könnten auf ein (zusätzliches) häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein.

Gemäß Paragraf 4 Absatz 5 Nummer 6b EStG (Einkommensteuergesetz) besteht nämlich kein Abzugsverbot für die Aufwendungen eines durch einen Selbstständigen genutzten Arbeitszimmers, wenn ihm für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Höchstbetrag von 1.250 Euro

Anhaltspunkte dafür würden sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Größe, Lage, Ausstattung) als auch aus den Rahmenbedingungen seiner Nutzung (Umfang der Nutzungsmöglichkeit, Zugang zum Gebäude, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers) ergeben, so der Bundesfinanzhof.

In dem entschiedenen Fall hielten es die Richter aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für unzumutbar, den Kläger auf einen Schreibtisch-Arbeitsplatz in den Praxisräumen zu verweisen. Dieses verbiete sich unter anderem wegen der Größe des Arbeitsplatzes sowie der erforderlichen Vertraulichkeit für die Büro- und Verwaltungstätigkeiten.

Der Kläger kann daher die Kosten für seinen häuslichen Büroarbeitsplatz, begrenzt auf einen jährlichen Höchstbetrag von 1.250 Euro wie in Paragraf 4 Absatz 5 Nummer 6b EStG bestimmt, in seiner Steuererklärung geltend machen. Die Begrenzung ergibt sich daraus, weil das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers darstellt. Anderenfalls würde sogar auch die Abzugsbeschränkung der Höhe nach entfallen.

Versicherungsschutz in häuslichen Arbeitsplätzen

Nicht nur steuerlich gibt es bei Arbeitsplätzen zu Hause einiges zu berücksichtigen, um Probleme zu vermeiden. Auch versicherungstechnisch sollte sich jeder, der in seiner Wohnung ein Arbeitszimmer oder auch nur beruflich genutzte Arbeitsgeräte wie PC und Drucker oder Büromöbel hat, Gedanken machen, damit es im Schadenfall keine bösen Überraschungen gibt. Arbeitsgegenstände, die in einem sowohl beruflich als auch privat genutzten Raum stehen, sind in der Regel mit einer Hausrat-Police gegen Schäden durch Feuer, Einbruch-Diebstahl, Leitungswasser und Sturm abgesichert.

Für ausschließlich beruflich genutzte Räume besteht für das Inventar nach den Bedingungen vieler Hausrat-Policen kein Versicherungsschutz. Einige Hausratverträge bieten allerdings Schutz, wenn das Arbeitszimmer ausschließlich über die private Wohnung und beispielsweise nicht über einen separaten Eingang zu erreichen ist.

Handelt es sich um ein reines Arbeitszimmer mit einem separaten Eingang, ist in der Regel eine eigene Geschäftsinhalts-Versicherung, die beispielsweise Schäden durch Brand, Sturm und Einbruch-Diebstahl abdeckt, notwendig. In manchen Hausrat-Policen kann aber auch dieses Risiko optional mitversichert werden. Ein Versicherungsexperte kann klären, ob für vorhandenes beruflich genutztes Arbeitsinventar bereits über die Hausrat-Police Versicherungsschutz besteht oder ob ein separater Schutz notwendig beziehungsweise wie bei teuren Elektronikgeräten zusätzlich sinnvoll ist.



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