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Stolperfalle Bürgersteig

In vielen Fällen kann ein Fußgänger, der auf einem Gehweg wegen einer Unebenheit stürzt, nicht damit rechnen, dass er die Kommune, wenn diese für den Zustand des Bürgersteigs verantwortlich ist, für den durch den Sturz erlittenen Schaden haftbar machen kann, wie ein Gerichtsurteil zeigt.

(verpd) Fußgänger müssen Wege und Straßen grundsätzlich so hinnehmen, wie sie sich ihnen darbieten. Sie können daher keine Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche durchsetzen, wenn ihnen eine deutlich erkennbare Unebenheit zum Verhängnis wird. Das gilt auch dann, wenn ihre Sicht durch einen sperrigen Gegenstand wie zum Beispiel eine Getränkekiste beeinträchtigt wird. So das Oberlandesgericht Köln in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (Az.: 7 U 298/19).

Ein Mann war in der Kölner Südstadt auf einem Gehweg unterwegs. Im Bereich einer großflächigen leichten Mulde mit zahlreichen höher stehenden Pflastersteinen, die eine Kante gebildet hatten, stürzte er und brach sich dabei die Mittelhand. Der Mann verlangte nach dem Unglück von der Stadt Köln Schadenersatz sowie Schmerzensgeld. Denn ihr sei der schlechte Zustand des Bürgersteigs bekannt gewesen und trotz mehrerer Beschwerden von Anwohnern habe sie nicht für Abhilfe gesorgt.

Ein Mitverschulden könne ihm selbst seiner Meinung nach nicht angelastet werden. Denn weil er eine Getränkekiste getragen habe, habe er die Unebenheit nicht wahrnehmen können.

Kein Schadenersatz bei erkennbarem Mangel

Dieser Argumentation folgte weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Kölner Landgericht noch das von dem Mann in Berufung angerufene Oberlandesgericht. Beide hielten die Klage gegen die zahlungsunwillige Kommune für unbegründet.

Grundsätzlich, so die Richter, haben Fußgänger Wege und Straßen so hinzunehmen, wie sie sich ihnen darbieten. Sie haben daher keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz beziehungsweise Schmerzensgeld, wenn sie wegen einer deutlich erkennbaren Unebenheit stürzen und zu Schaden kommen.

Nach Ansicht beider Instanzen ist es nicht nachvollziehbar, warum der Mann die Stolperfalle nicht gesehen hat. Denn angesichts der Länge der bis zu dem Sturz zurückgelegten Strecke hätte ein aufmerksamer und sorgfältiger Fußgänger die Unebenheit auch erkennen können und müssen, wenn seine Sicht durch eine von ihm getragene Getränkekiste eingeschränkt war.

Wenn kein anderer für einen Unfall haftet

Damit nach einem Unfall, für den wie in dem geschilderten Fall keiner haftet, eine unfallbedingte Verletzung nicht auch noch zu finanziellen Schwierigkeiten führt, sollte jeder Bürger sinnvoll vorsorgen. Denn die gesetzlichen Absicherungen durch die Sozialversicherungen greifen in vielen Fällen nicht oder nicht ausreichend.

So wird, wenn man durch einen Unfall dauerhaft erwerbsunfähig ist, in der Regel nur ein Teil des bisherigen Einkommens von einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente, sofern man überhaupt Anspruch darauf hat, aufgefangen. Auch ein behindertengerechter Umbau einer Wohnung nach einer unfallbedingten Invalidität muss zum großen Teil oftmals vom Betroffenen selbst bezahlt werden.

Mit einer privaten Unfallversicherung lassen sich mögliche Einkommensverluste, aber auch anfallende Umbaukosten durch eine bleibende Behinderung mit in der Police vereinbarten Kapital- oder Rentenzahlungen im Invaliditätsfall absichern. Umfassenden Schutz bei der Einkommensabsicherung bietet eine Berufsunfähigkeits-Versicherung. Sie zahlt monatlich eine vereinbarte Rente, wenn die Ausübung des bisherigen Berufes aufgrund eines Unfalles oder auch einer Krankheit nicht mehr möglich ist.



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