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Stolperfalle Supermarkt

Inwieweit ein Supermarktkunde den Betreiber eines Supermarktes belangen kann, wenn er wegen einer vermeintlich „kleinen“ Unebenheit im Außenbereich des Geschäftes stürzt und sich dabei verletzt, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil.

(verpd) Wer im Außenbereich eines Supermarktes wegen einer drei Zentimeter hohen Unebenheit der Gehwegplatten zu Fall kommt, kann für die Folgen des Unfalls den Betreiber des Marktes in Anspruch nehmen. Das Unfallopfer muss sich in der Regel allerdings ein Mitverschulden anrechnen lassen, so das Oberlandesgericht Hamm in einem veröffentlichten Urteil (Az.: 9 U 158/15).

Ein 62-jähriger Mann war im Außenbereich eines Supermarktes über eine etwa drei Zentimeter hohe Unebenheit der Gehwegplatten gestolpert. Bei dem dadurch ausgelösten Sturz zog er sich einen komplizierten Bruch seines linken Oberarms zu.

Der Gestürzte warf dem Betreiber des Marktes vor, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben und forderte von diesem daher eine Schadenersatz- sowie Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 7.500 Euro.

Eine Frage des Höhenunterschieds

Damit hatte er zunächst keinen Erfolg. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Hagener Landgericht schloss sich der Auffassung des beklagten Marktbetreibers an, dass der Kläger nicht bewiesen habe, wegen der Unebenheit gestürzt zu sein. Die Richter wiesen die Klage daher als unbegründet zurück.

Doch dem wollte das von dem Supermarktkunden in Berufung angerufene Oberlandesgericht Hamm nicht folgen. Es gab der Klage zumindest teilweise statt. Nach Ansicht des Gerichts haben die Betreiber von Ladenlokalen auch in den Außenbereichen notwendige und ihnen zumutbare Maßnahmen zu treffen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern. Diese Verpflichtung erstrecke sich auch auf den Gehweg im Bereich des Zugangs eines Ladens.

Passanten und Kunden eines Geschäfts hätten in der Regel zwar Unebenheiten von bis zu 2,5 Zentimeter hinzunehmen und sich darauf einzustellen. Mit größeren Höhenunterschieden müssten sie jedoch nicht rechnen.

Hälftiges Mitverschulden

Nach einer Beweisaufnahme ging das Gericht im Fall des Klägers von der von ihm behaupteten Höhendifferenz von drei Zentimetern aus. Der Beklagte sei daher im Rahmen seiner Verkehrssicherungs-Pflicht dazu verpflichtet gewesen, für Abhilfe zu sorgen beziehungsweise zu beweisen, dass der Kläger aus anderen Gründen zu Fall gekommen ist.

Diese Nachweise konnte der Betreiber des Supermarktes nicht erbringen, sodass er grundsätzlich für die Folgen des Unfalls des Klägers zur Verantwortung gezogen werden kann. Diesen trifft nach Überzeugung des Gerichts jedoch ein hälftiges Mitverschulden. Denn er habe nicht hinreichend auf die Unebenheiten im Bereich des Gehwegs geachtet. Hätte er das getan, wäre der Sturz zu vermeiden gewesen, so das Gericht. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.

Übrigens: Wer bei einem Unfall mit gesundheitlichen Folgen finanziell umfassend abgesichert sein möchte, egal ob ein anderer für das Unglück haften muss oder nicht, sollte sich privat absichern, denn in der Regel reichen die gesetzlichen Absicherungen durch die Sozialversicherungen diesbezüglich nicht aus. Private Versicherungslösungen wie eine private Unfall- und/oder Berufsunfähigkeits-Versicherung decken je nach Vertragsvereinbarung Kosten und Einkommenseinbußen, die unter anderem durch eine unfallbedingte dauerhafte Gesundheitsschädigung verursacht werden, ab.



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