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Streit mit der Versicherung kostenlos regeln

Wer als Versicherungskunde mit seinem Versicherer streitet, muss nicht unbedingt vor Gericht gehen, um eine zufriedenstellende Konfliktlösung zu erreichen.

(verpd) Ist man als Versicherungskunde mit einer Vertragsentscheidung oder der Regulierung eines eingetretenen Versicherungsschadens nicht einverstanden und hilft auch eine entsprechende Beschwerde nicht weiter, gibt es mehrere Wege, sein Recht einzufordern. Zum einen ist dies über ein Gerichtsverfahren möglich, wobei hier je nach Fall mit hohen Prozesskosten zu rechnen ist. Zum anderen gibt es aber auch einen kostenlosen Weg, nämlich über einen neutralen Streitschlichter für Versicherungs-Angelegenheiten.

Mittlerweile gibt es diverse brancheninterne Schlichtungsstellen, unter anderem auch speziell für Versicherungskunden fast aller hierzulande ansässigen Versicherer. Wer als Versicherungskunde mit einer Entscheidung seines Versicherers wegen einer Schadenregulierung oder einer Vertragsangelegenheit wie einer Vertragskündigung nicht einverstanden ist, kann sich an die jeweilige Schlichtungsstelle wenden. Die Schlichtungsstelle für Streitigkeiten mit einem privaten Krankenversicherer ist der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung.

Für Konflikte, die alle anderen privaten Versicherungsarten wie eine private Lebens-, Unfall-, Haftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude oder Kfz-Versicherung betreffen, ist die Versicherungs-Ombudsmann e.V. zuständig. Eine Liste, welche Versicherer sich dem Streitschlichtungs-Verfahren über den jeweiligen Ombudsmann angeschlossen haben, gibt es unter www.versicherungsombudsmann.de beziehungsweise bezüglich der privaten Krankenversicherer unter www.pkv-ombudsmann.de.

Die Vorteile eines Schlichtungsverfahrens

Der Vorteil eines Schlichtungsverfahrens ist, dass die Schlichtung für den Versicherungskunden kostenlos ist. Im Gegensatz dazu muss jede Streitpartei bei einem Gerichtsverfahren mit hohen Prozesskosten rechnen, insbesondere wenn ein Vergleich geschlossen wird oder man den Prozess verliert.

Ein weiterer Vorteil ist, dass ein Schlichterverfahren bei einem Ombudsmann im Durchschnitt nicht länger als maximal drei Monate dauert und damit im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren in der Regel deutlich kürzer ist. Zudem ist eine Entscheidung eines Versicherungs-Ombudsmanns in vielen Fällen nur für den Versicherer, nicht jedoch für den Versicherungskunden verbindlich.

Eine für den Versicherer verbindliche Schlichterentscheidung liegt vor, wenn dem Ombudsmann-Verfahren folgende Kriterien zugrunde liegen: Das Verfahren dreht sich um eine Fehlentscheidung eines Versicherers bei einer Vertrags- oder Schadensangelegenheit bezüglich privater Versicherungsverträge – mit Ausnahme privater Krankenversicherungen –, durch die dem Kunden ein Nachteil von bis zu 10.000 Euro entstanden ist.

Der Gerichtsweg ist für den Verbraucher weiterhin möglich

Da eine Schlichterentscheidung in dem genannten Fall nur für den Versicherer, nicht aber für den Versicherungskunden bindend ist, kann der Versicherungskunde, wenn er mit der Entscheidung des Schlichters nicht einverstanden ist, immer noch seine Forderungen gerichtlich geltend machen. Der Versicherer hat hingegen hier keine Möglichkeit, ein teures und zeitraubendes Gerichtsverfahren anzustrengen.

Für Versicherungskunde und Versicherer nicht bindend sind Empfehlungen eines Schlichters im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens zu privaten Versicherungspolicen, dessen Streitwert über 10.000 und bis 100.000 Euro beträgt. Das heißt, in diesem Fall kann der Einigungsvorschlag des Ombudsmanns von beiden Streitparteien angenommen oder abgelehnt werden kann. Liegt der Streitwert bei Differenzen zu privaten Versicherungspolicen über 100.000 Euro, ist kein Schlichtungsverfahren über den Versicherungs-Ombudsmann e.V. möglich.

Im Gegensatz dazu gibt es für Schlichtungen durch den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, die eine private Krankenversicherung betreffen, keine Streitwertobergrenze. Allerdings ist der Schlichtervorschlag in diesen Fällen für Kunden, aber auch für Versicherer immer unverbindlich, das heißt, keine Streitpartei muss die Empfehlungen der Schlichterstelle befolgen.

Wer eine Beschwerde beim Versicherungs-Ombudsmann einreichen kann

Das Streitschlichtungs-Verfahren über den Versicherungsombudsmann ist für Versicherungskunden oder Versicherte gegen Versicherer gedacht, insbesondere für Verbraucher, die Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag geltend machen wollen.

Für Anspruchsteller, die keine vertraglichen, sondern gesetzlichen Haftungsansprüche gegen den Versicherer geltend machen wollen, wie ein Unfallopfer, das mit der Entschädigung des gegnerischen (Kfz-)Haftpflichtversicherers nicht zufrieden ist, ist der Versicherungsombudsmann nicht zuständig. Auch Streitfälle im Sozialversicherungs-Bereich wie Streitigkeiten mit der gesetzlichen Kranken-, Renten-, oder Unfallversicherung können nicht durch einen Versicherungs-Ombudsmann in einem Schlichtungsverfahren entschieden werden.

Spätestens wenn man eine Beschwerde beim Versicherungs-Ombudsmann einreicht, muss man den Versicherer über den Beschwerdegrund informieren beziehungsweise die entsprechende Forderung an ihn stellen. Wichtig ist, dass ein Versicherungskunde sich zuerst an den zuständigen Ombudsmann wendet, bevor er das Gericht einschaltet. Denn nur dann darf der Ombudsmann tätig werden. Ein Schlichtungsverfahren durch den Ombudsmann ist nämlich nicht mehr möglich, wenn für den Streitfall eine Gerichtsklage eingereicht wurde oder bereits ein Gerichtsverfahren stattgefunden hat.



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