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Streit um Bearbeitungsgebühr für Flugstornierungen

Verbraucherschützer hatten gegen eine Stornoklausel eines Luftfahrtunternehmens wegen unangemessener Benachteiligung geklagt. Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof, der den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegte. Wie der EuGH entschied.

(verpd) Eine Klausel in den Bedingungen eines Luftfahrtunternehmens, nach welcher ein Fluggast eine Bearbeitungsgebühr bezahlen muss, wenn er einen Flug storniert, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar. Die Klausel ist daher unwirksam. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: C-290/16).

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (VZBV) hielt eine Klausel in den Bedingungen eines deutschen Luftfahrtunternehmens für unrechtmäßig. Nach dieser sollten Reisende, die eine Buchung für einen Flug im Spartarif stornieren oder die den Flug nicht antreten, ein Bearbeitungsentgelt von 25 Euro zahlen.

Eine solche Handhabung stelle eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von Paragraf 307 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dar. Denn für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen dürfe kein gesondertes Entgelt verlangt werden, so die Verbraucherschützer. Der VZBV reichte diesbezüglich eine Klage vor Gericht ein. Der Fall wurde letztendlich durch den Europäischen Gerichtshof entschieden.

Vorlage beim Europäischen Gerichtshof

Die von der Fluggesellschaft verwendete Klausel hielt der Bundesgerichtshof nach deutschem Recht für unzulässig. Weil er jedoch Bedenken hatte, ob die Klausel wegen der den Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Gesetzgebung der Europäischen Gemeinschaft eingeräumten Preisfreiheit nicht doch zulässig ist, legte er den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor.

Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln auch auf Luftbeförderungs-Verträge anwendbar sind.

Daraus folgt, dass der Bundesgerichtshof zu Recht entschieden hat, dass die von der deutschen Fluggesellschaft verwendete Klausel unzulässig ist.

Für mehr Transparenz

Bei dieser Gelegenheit befasste sich das Gericht auch mit einer von den Verbraucherschützern beanstandeten Praxis des Luftfahrtunternehmens zur Darstellung von Steuern und Gebühren auf ihren Internetseiten. Denn die wurden nach den Feststellungen des VZBV zu niedrig angegeben und teilweise in den Flugpreis einbezogen.

Diese Praxis hält der Europäische Gerichtshof für unrechtmäßig. Nach Meinung der Richter sind Fluggesellschaften nämlich dazu verpflichtet, bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise Steuern sowie Flughafen- und sonstige Gebühren in voller Höhe gesondert auszuweisen. Sie dürfen nicht – auch nicht teilweise – in den Flugpreis einbezogen werden.

Denn hätten die Fluggesellschaften die Wahl, die Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte entweder in den Flugpreis einzubeziehen oder sie gesondert auszuweisen, würde das mit der entsprechenden Verordnung der Europäischen Gemeinschaft verfolgte Ziel der Information und Transparenz in Bezug auf die Flugpreise nicht erreicht, so der Europäische Gerichtshof.

Dennoch sind hohe Stornokosten möglich

Da je nach Flugtarif bei einer Flugstornierung bis zu 100 Prozent des reinen Flugpreises, also ohne anteilige Steuern und Gebühren, als Stornokosten fällig werden können, kann es trotz des Gerichtsurteils, dass Storno-Bearbeitungsgebühren nicht zulässig sind, zu enormen Kosten kommen. Wer dieses Kostenrisiko nicht eingehen möchte, sollte zeitnah zur Flugbuchung eine Reiserücktritts-Versicherung abschließen. Eine solche Police gibt es für einzelne Reisen oder als Jahrespolice sowie für Privatreisen oder/und für Dienstreisen.

Die Reiserücktritts- oder auch Stornoversicherung kommt für die anfallenden Stornokosten auf, wenn der Flug oder die Reise aufgrund versicherter Risiken nicht angetreten werden kann. Versicherbar sind unter anderem folgende Verhinderungsgründe: ein Unfall, eine unerwartete schwere Krankheit, eine Impfunverträglichkeit des Reisenden und/oder auch das Ableben eines nahestehenden Familienmitglieds.

Einige Versicherer erstatten die Reisekosten zudem, wenn der Reisende kurz vor Reiseantritt einen erheblichen Schaden an seinem Haus oder seiner Wohnung beispielsweise infolge Brand, Einbruch-Diebstahl oder bestimmten Naturereignissen wie Sturm erleidet. Je nach Vertragsvereinbarung gibt es noch weitere versicherte Stornogründe, beispielsweise wenn dem Reisenden kurz vor der Reise unerwartet der Arbeitsplatz betriebsbedingt gekündigt oder durch den Arbeitgeber eine nicht vorhersehbare Urlaubssperre ausgesprochen wird.



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