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Streit um Krankenhaus-Tagegeld

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 11. Januar 2013 entschieden (Az.: 20 U 164/12), dass der Versicherte keinen Anspruch auf weitere Leistungen bei einer Weiterbehandlung in einem Sanatorium hat, wenn eine Klausel in den Versicherungs-Bedingungen vorsieht, dass ein Tagegeld nur bei einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt gezahlt wird.
Ein Mann und späterer Kläger hatte eine Unfallversicherung abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag sah für den Fall, dass der Kläger unfallbedingt in einem Krankenhaus behandelt werden musste, u.a. die Zahlung eines Tagegeldes vor.

Als er einen Unfall erlitten hatte, wurde der Kläger zunächst in einem Krankenhaus behandelt. Danach begab er sich zur Durchführung einer Reha-Maßnahme in ein Sanatorium. Sein Versicherer erklärte sich zwar dazu bereit, für die Zeit des Krankenhausaufenthalts ein Tagegeld zu zahlen. Die Zahlung eines Tagegeldes für die Zeit der Rehabilitations-Maßnahme lehnte er jedoch ab.

Der Versicherte sah das anders, da nach seiner Meinung sein Aufenthalt in dem Sanatorium dem im Krankenhaus gleichzusetzen sei und zog daher gegen seinen Versicherer vor Gericht.

Seine Klage wurde vom Landgericht Köln und auch vom Kölner Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die Richter beider Instanzen verwiesen den Kläger auf den Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen, nach welchem ein unfallbedingter Krankenhausaufenthalt Voraussetzung für die Zahlung eines Tagegeldes ist.

Die Richter wollten dem Einwand des Klägers nicht folgen, dass ein Krankenhaus einem Sanatorium gleichzusetzen sei, da sich ein Krankenhaus sowohl in seiner Ausstattung als auch in der Art der Behandlung der Patienten in entscheidenden Punkten deutlich von einem Sanatorium unterscheide.

Ein Sanatorium trägt in erster Linie der Rehabilitation und der Erholung der Patienten Rechnung, während in einem Krankenhaus intensiv-medizinisches Personal sowie medizinisch-technische Geräte zum Einsatz kommen und der Behandlungsverlauf u.a. durch tägliche Visiten einer ständigen ärztlichen Überwachung unterliegt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werden in Sanatorien Patienten aufgenommen, die entweder an einer leichteren chronischen Krankheit leiden, oder solche, die bereits einen Krankenhausaufenthalt oder eine sonstige Heilbehandlung hinter sich haben, einer weiteren Krankenhausbehandlung nicht mehr bedürfen, jedoch noch nicht völlig wiederhergestellt sind. Der Heilerfolg wird in erster Linie von einer geregelten Lebensweise, einer zweckmäßigen Diät, der Herausnahme aus der gewohnten Umgebung und der Fernhaltung störender Umwelteinflüsse erwartet. Die Sanatoriumsgäste sind meist nicht bettlägerig; sie haben daher auch die Möglichkeit, das Sanatorium zu Spaziergängen zu verlassen. Ähnliches gilt für einen Aufenthalt in einem Kurbad.“

Daher blieb die Klage erfolglos.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. 

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