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Streit um Mindestlohn

Ein Leistungsbonus darf von einem Arbeitgeber in die Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns einbezogen werden. Das hat das Arbeitsgericht Düsseldorf mit einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil entschieden (5 Ca 1675/15).

Grundsätzlich haben mit Verabschiedung des Gesetzes zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) bis auf wenige Ausnahmen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung eines Bruttostundenlohns von 8,50 Euro. Doch immer wieder gibt es Streit, auf welche Gehaltsteile sich der Mindestlohn bezieht.

So auch in einem Fall, der vor dem Düsseldorfer Arbeitsgericht jüngst entschieden wurde: Einer Arbeitnehmerin war bis zur Einführung des gesetzlichen Mindestlohns am 1. Januar 2015 eine Grundvergütung in Höhe von 8,10 Euro pro Stunde gezahlt worden. Zu diesem Stundenlohn zahlte ihr ihr Arbeitgeber zusätzlich einen als freiwillig bezeichneten Leistungsbonus in Höhe von maximal einem Euro.

Keine Änderungen, aber …

Bei Einführung des Mindestlohngesetzes wurde der Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber mitgeteilt, dass sich an der bisherigen Vergütung grundsätzlich nichts ändern werde. Von dem Bonus würden allerdings 40 Cent pro Stunde fix gezahlt. Denn so würde man den gesetzlichen Anforderungen eines Stundenlohns von mindestens 8,50 Euro gerecht.

Die Beschäftigte war jedoch der Meinung, dass der Leistungsbonus nicht in die Berechnung des Mindestlohns einfließen dürfe. Er sei vielmehr zusätzlich zu einer Grundvergütung von 8,50 Euro pro Stunde zu zahlen. Dieser Argumentation wollte sich das Düsseldorfer Arbeitsgericht jedoch nicht anschließen. Es wies die Klage der Arbeitnehmerin als unbegründet zurück.

Zweck der Einführung des Mindestlohngesetzes sei es, Vollzeitbeschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen. Daher komme es unabhängig von der Bezeichnung einzelner Lohnbestandteile allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und der geleisteten Arbeitszeit an. Das aber heiße, dass alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter erbracht würden, auf den Mindestlohn angerechnet werden dürften.

Vom Zweck des Mindestlohngesetzes

„Da ein Leistungsbonus, anders als beispielsweise vermögenswirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweist, handelt es sich um Lohn im eigentlichen Sinn, der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen ist“, so das Gericht. Die Klage der Beschäftigten blieb daher ohne Erfolg.

Es gibt jedoch auch Gehaltsbestandteile, die nicht in der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigt werden dürfen. So dürfen laut einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 54 C 14420/14) im Arbeitsvertrag zugesicherte jährliche Sonderzahlungen sowie Urlaubsgeld nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden.

Nach Angaben von Rechtsexperten sind auch Überstundenzuschläge, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit, Trinkgelder, Aufwandsentschädigungen wie Wegegeld und vermögenswirksame Leistungen nicht bei der Berechnung des Mindestlohns zu berücksichtigen. Tipp: Fragen zum Mindestlohn beantwortet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die Telefonservicenummer 030 60280028.

Wenn Arbeitnehmer ihr Recht einklagen möchten

Die Gehaltsberechnung führt immer wieder zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu Streitigkeiten. Wer jedoch vor einem Arbeitsgericht sein Recht einklagt, muss unabhängig vom Ausgang des Prozesses in der ersten Instanz seine jeweiligen Anwaltskosten selbst tragen.

Das bedeutet, egal ob man gewinnt oder verliert, ein Kostenrisiko bleibt. Dennoch sollte man trotz dieses Kostenrisikos als Arbeitnehmer nicht alles klaglos hinnehmen.

Eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung übernimmt nämlich im Versicherungsfall für derartige, aber auch für zahlreiche andere Streitigkeiten die Prozess- und damit auch die Anwaltskosten, wenn der Versicherer vorab eine Leistungszusage erteilt hat.



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