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Streit um minimale Rentenerhöhung

Auch äußerst geringe Rentenerhöhungen sind mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hervor (Az.: L 2 R 306/14).

Eine im Jahr 1950 geborene Frau bezog wegen einer vollen Erwerbsminderung seit dem 1. September 2010 eine monatliche Rente in Höhe von knapp 440 Euro. Bei der Rentenanpassung im Jahr 2013 wurde die Rente um 0,25 Prozent erhöht. Eine derart geringe Erhöhung empfand die Rentnerin als Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Denn die Altersbezüge pensionierter Beamter seien im gleichen Zeitraum deutlich mehr erhöht worden.

Nachdem sie mit ihrer Klage gegen die geringe Rentenerhöhung beim Sozialgericht eine Niederlage erlitten hatte, zog die Frau vor das Landessozialgericht. Doch auch dort wurde die Klage als unbegründet abgewiesen.

Rechtliche Vorgaben

Nach Auffassung des Gerichts entspricht die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2013 in der von der Bundesregierung beschlossenen Verordnung den rechtlichen Vorgaben gemäß Paragraf 68 SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch). Denn der Rentenwert orientiere sich, wie im Gesetz verlangt, zweifelsohne an den Veränderungen der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer in den alten Bundesländern unter Berücksichtigung eines Nachhaltigkeitsfaktors.

Auch einen Verstoß gegen das Grundgesetz vermochten die Richter nicht zu erkennen. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehe kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung. Die Festlegung des aktuellen Rentenwerts stelle vielmehr eine rechtspolitische Entscheidung dar, bei welcher der Gesetzgeber eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen habe.

Darunter zählen zum Beispiel die Gewährleistung der finanziellen Grundlagen der Rentenversicherung und die Auswirkung zusätzlicher Finanzmittel. Des Weiteren gehören dazu die demografische Entwicklung und ihre kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen auf die Rentenversicherung sowie die Verteuerung des Faktors Arbeit und der eventuelle Wegfall versicherungs-pflichtiger Beschäftigungs-Verhältnisse, so das Gericht.

Im Rahmen des sozialpolitischen Gestaltungsspielraums

Der Gesetzgeber habe bei der geringen Rentenerhöhung daher seinen sozialpolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Nach Ansicht der Richter ergibt sich auch aus dem von der Klägerin gezogenen Vergleich mit der Beamtenversorgung keine Rechtswidrigkeit.

Denn das Recht der Beamten sei durch vielfältige, auch historisch zu erklärende Sonderregelungen geprägt, die auch mit erheblichen zusätzlichen Belastungen für die Beamten verbunden seien.

So müssten sie zum Beispiel eine höhere Versteuerung ihrer Pensionen hinnehmen. Beamte hätten im Gegensatz zu Angestellten außerdem keine Möglichkeit, lediglich den Arbeitnehmeranteil für eine gesetzliche Krankenversicherung erbringen zu können. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision zum Bundessozialgericht zuzulassen.



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