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Streit um Sozialversicherungs-Pflicht im Ehrenamt

Ob ein ehrenamtlich Tätiger wegen einer Aufwandsentschädigung sozialversicherungs-pflichtig werden kann und für ihn beispielsweise Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt werden müssen, zeigt ein Urteil des Bundessozialgerichts.

(verpd) Für ehrenamtlich tätige Personen müssen grundsätzlich auch dann keine Sozialversicherungs-Beiträge abgeführt werden, wenn sie eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung erhalten und neben ihren Repräsentations-Pflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Allerdings müssen dazu diese Verwaltungsaufgaben unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sein. Das hat das Bundessozialgericht mit einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: B 12 KR 14/16 R).

Eine Kreishandwerkerschaft, also ein Zusammenschluss aller Handwerksinnungen einer Region, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts gilt, hatte Ärger mit dem Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Die Kreishandwerkerschaft sollte nach einer Betriebsprüfung durch den DRV ihren ehrenamtlich tätigen Kreishandwerkermeister für die Jahre 2006 bis 2009 pauschale Rentenversicherungs-Beiträge nachzahlen.

Das begründete die DRV damit, dass diesem Funktionär, also diesem Amtsträger dieser Organisation, für seine Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von mehreren Tausend Euro pro Jahr gezahlt worden war. Der Handwerkermeister habe außerdem nicht nur repräsentative, sondern auch Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen gehabt und sei insoweit weisungsgebunden gewesen.

Ungerechtfertigte Forderung?

Die betreffende Kreishandwerkerschaft hielt die Forderung für ungerechtfertigt und klagte dagegen vor Gericht. Der Kreishandwerkermeister habe laut der Klägerin nur Verwaltungsaufgaben übernommen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Ehrenamt gestanden hätten. Die Abwicklung der laufenden Geschäfte sei hingegen Sache eines hauptamtlichen Geschäftsführers gewesen. Der Kreishandwerkermeister sei neben seiner ehrenamtlichen Tätigkeit im Übrigen als selbstständiger Handwerksmeister tätig.

Zudem habe die pauschale Aufwandsentschädigung nichts anderes als seine mit seiner Tätigkeit für die Kreishandwerkerschaft entstandenen Kosten gedeckt. Mit dieser Argumentation hatte die Kreishandwerkerschaft zunächst Erfolg. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Sozialgericht Schleswig gab der Klage statt. Die DRV legte daraufhin Berufung beim Berufungsgericht, dem Schleswig-Holsteinischen Sozialgericht ein, und bekam recht. Das Berufungsgericht hob das bisherige Urteil auf.

Damit wollte sich die Kreishandwerkerschaft jedoch nicht abfinden. Sie zog daher vor das Bundessozialgericht. Das hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und stellte die erstinstanzliche Entscheidung wieder her.

Kein abhängiges Beschäftigungs-Verhältnis

Nach Überzeugung des Bundessozialgerichts erfüllt die Tätigkeit des Kreishandwerkermeisters nicht die Kriterien einer abhängigen Beschäftigung. Für ihn müssen daher keine Sozialversicherungs-Beiträge entrichtet werden. Ehrenämter zeichnen sich nach Meinung der Richter durch die Verfolgung eines ideellen, gemeinnützigen Zwecks aus. Sie würden sich damit grundlegend von beitragspflichtigen, erwerbsorientierten Beschäftigungs-Verhältnissen unterscheiden.

In diesen gehe es nämlich um Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung gegen Entgelt verrichten. Davon könne im Fall des Kreishandwerksmeisters nicht ausgegangen werden. Dass er eine pauschale Aufwandsentschädigung erhält, sei bezüglich der Frage einer Versicherungspflicht unerheblich.

„Denn durch die damit einhergehende Erleichterung, den Aufwand für das Ehrenamt nicht konkret auf Heller und Pfennig beziffern zu müssen, wird die Bereitschaft gestärkt, ein Ehrenamt auszuüben“, so das Bundessozialgericht. Auch die Tatsache, dass der Kreishandwerkermeister Verwaltungsaufgaben wahrgenommen hat, begründet nach Meinung der Richter keine Sozialversicherungs-Pflicht. Denn diese Aufgaben seien nachweislich unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden gewesen, zu denen beispielsweise die Einberufung und Leitung von Gremiensitzungen gehört habe.



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