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Streitige Kleinteile

Das Landgericht (LG) Kempten hat mit Urteil vom 25. März 2015 entschieden (52 S 1550/14), dass es rechtsmissbräuchlich bei einem zwischen einem Versicherungsnehmer und seinem Versicherer bei einem Kaskoschaden Streit bestehenden Streit um einen zweistelligen Differenzbetrag ist, wenn der Versicherer auf die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens vor einer gerichtlichen Klärung besteht.

Ein Mann und späterer Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer für sein Fahrzeug eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen. Eine zerstörte Windschutzscheibe des Autos ließ er in einer Werkstatt ersetzen. Zwar war der Versicherer generell bereit, die Reparaturkosten zu tragen. Streitig waren aber die wegen der von der Werkstatt in Rechnung gestellter Kleinteile im Wert von etwas mehr als 20,- €, deren Berechnung der Versicherer für ungerechtfertigt hielt.

Ohne Einigung über diesen geringen Betrag beharrten beide Seiten auf ihrem Standpunkt. Der Versicherer bestand dann auf der Durchführung eines bedingungsgemäß zulässigen Sachverständigenverfahrens.

Dieses lehnte der Kläger nicht zuletzt wegen des damit verbundenen Kostenrisikos ab. Seine Klageforderung wäre eigentlich mangels Fälligkeit als „derzeit unbegründet“ abzuweisen gewesen und der Fall nicht beim LG Kempten Landgericht gelandet.

Die LG-Richter entschieden, dass ein Kaskoversicherer nicht den Einwand eines nicht durchgeführten Sachverständigenverfahrens ins Feld führen kann, wenn es um einen Streit im zweistelligen Bereich geht.

Nach richterlicher Auffassung war es im vorliegenden Fall zweifelhaft, ob ein Sachverständiger den Fall überhaupt hätte klären können. Im Übrigen hielten es die Richter für rechtsmissbräuchlich, dass der Versicherer bei einem so geringen Betrag auf die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens bestanden hatte. Dann würde die Gefahr bestehen, dass sich ein Versicherter angesichts des Kostenrisikos eines derartigen Verfahrens davon abhalten lassen könnte, sich im zweistelligen Bereich gegen Abzüge seines Versicherers zur Wehr zu setzen. Damit unterlaufe man den Sinn und Zweck eines Sachverständigenverfahrens.

Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.



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