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Strenge Regeln für die Anbringung einer Parkscheibe

Inwieweit gegen einen Pkw-Halter eine Vertragsstrafe verhängt werden kann, wenn sein Auto auf einem frei zugänglichen Privatparkplatz abgestellt wird, auf dem eine Parkscheibe vorgeschrieben ist, diese jedoch nur im Pkw-Inneren und nicht direkt hinter einer Autoscheibe liegt, zeigt ein Urteil.

(verpd) Auch auf einem frei zugänglichen Privatparkplatz ist analog den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung eine Parkscheibe so anzubringen, dass sie von außen gut lesbar ist. Unter „gut lesbar“ ist eine Anbringung hinter der Windschutzscheibe, auf der Abdeckplatte des Gepäckraums oder an einer der Seitenscheiben zu verstehen. So entschied das Amtsgericht Brandenburg in einem Urteil vom 23. Oktober 2020 (Az.: 31 C 200/19).

Ein Mann hatte seinen Pkw auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufzentrums abgestellt. Auf dem Gelände wurde durch mehrere nicht zu übersehende Schilder darauf hingewiesen, dass die Höchstparkdauer eine Stunde betrug.

Die Parkzeit musste durch die „gut lesbare Anbringung“ einer Parkscheibe dokumentiert werden. Im Fall einer Zuwiderhandlung wurde eine Vertragsstrafe von 15 Euro fällig.

Was gilt als „von außen gut lesbar“?

Weil ein Kontrolleur an dem Fahrzeug keine Parkscheibe vorfand, verlangte der Parkplatzbetreiber von dem Pkw-Halter eine Vertragsstrafe zuzüglich einer Inkassogebühr in Höhe von 54 Euro.

Der Autohalter war sich jedoch keiner Schuld bewusst. Er behauptete, die Parkscheibe von außen gut sichtbar in den Kofferraum seines Autos gelegt zu haben. Das müsse reichen. Er weigerte sich daher, die Vertragsstrafe zu zahlen.

Nachdem der Kfz-Besitzer dieser Aufforderung nicht nachkam, verklagte ihn der Parkplatzbetreiber auf Zahlung der Gesamtforderung und bekam zumindest teilweise recht.

Anbringung entsprach nicht den Bestimmungen der StVO

Nach Ansicht des Gerichts ist unter „von außen gut lesbar“ im Sinne von Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 2 StVO (Straßenverkehrsordnung) zu verstehen, dass die Anbringung einer Parkscheibe entweder hinter der Windschutzscheibe, auf der Abdeckplatte des Gepäckraums oder an einer der Seitenscheiben zu erfolgen hat. Diese Regelung sei auch auf Privatparkplätze anzuwenden, auf denen das Auslegen einer Parkscheibe verlangt wird.

Selbst wenn es stimmen sollte, dass der Beklagte die Parkscheibe von außen sichtbar im Kofferraum seines Fahrzeugs angebracht hat, sei sie für einen Kontrolleur mit Gewissheit nur erheblich eingeschränkt wahrnehmbar gewesen. Eine solche Anbringung habe wenigstens nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprochen.

Unabhängig davon sei der Beklagte den Beweis für seine Behauptung schuldig geblieben. Er wurde daher dazu verurteilt, die Vertragsstrafe zu zahlen.

Inkassokosten müssen nicht gezahlt werden

Die von dem Kläger geforderten Inkassokosten muss der Beklagte hingegen nicht zahlen. Deren Erstattungsfähigkeit sei in der Rechtsprechung stark umstritten.

Insbesondere ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe ein Schuldner für Kosten für die Einschaltung eines Inkassobüros einzustehen habe, sei bisher noch nicht abschließend geklärt.

Auch nach Ansicht des Amtsgerichts Lüdinghausen ist eine Parkscheibe in einem Auto so anzubringen, dass sie von Kontrolleuren ohne größere Mühen abgelesen werden kann. Eine Anbringung hinter der Frontscheibe sei jedoch nicht zwingend erforderlich.



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