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Stufenweise Anhebung des Mindestlohns auf 9,35 Euro

Zum 1. Januar 2019 wird der Mindestlohn zum zweiten Mal seit der Einführung in 2015 angehoben. Abweichend vom bisherigen Vorgehen wird es auch ein Jahr später, also zum 1. Januar 2020 eine weitere Anhebung geben.

(verpd) Ab dem 1. Januar 2015 galt für die meisten Arbeitnehmer ein Mindestlohn von 8,50 Euro. Dieser wurde zum 1. Januar 2017 um 34 Cent auf 8,84 Euro angehoben. Zwei Jahre später, also in 2019, und erstmalig auch ein Jahr darauf, also 2020, wird der Mindestlohn nochmals auf letztendlich 9,35 Euro erhöht.

Seit 1. Januar 2015 gilt hierzulande das Mindestlohngesetz (MiLoG). Damals betrug der Mindestlohn 8,50 Euro je Zeitstunde (Arbeitsstunde). Zum 1. Januar 2017 erfolgte dann eine Anpassung auf 8,84 Euro. Die Anpassung des Mindestlohnes ist gesetzlich in Paragraf 9 MiLog geregelt, der besagt, dass alle zwei Jahre eine Mindestlohnkommission über die Höhe des Mindestlohns entscheiden muss.

Allerdings wird es nach einer aktuellen Entscheidung nicht nur zum 1. Januar 2019, sondern zusätzlich ein Jahr danach, also zum 1. Januar 2020 eine Anpassung geben.

Neuer Mindestlohn 9,19 Euro ab 2019 und 2,36 Euro ab 2020

Die Mindestlohnkommission, ein Gremium, das von der Bundesregierung alle fünf Jahre neu berufen wird und in dem Arbeitgeber und Gewerkschaften paritätisch vertreten sind, hat jüngst beschlossen, dass der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro je Zeitstunde steigt. Zudem wird es zum 1. Januar 2020 eine weitere Erhöhung auf 9,35 Euro geben.

Ermittlungsgrundlage für die Erhöhung ab 2019 war die Lohnentwicklung von 2016 und 2017, die sich entsprechend den Daten des Statistischen Bundesamts aus dem Tarifindex ergeben hat. Für die zweite Anpassung zum 1. Januar 2020 berücksichtigte die Mindestlohnkommission die Tarifabschlüsse in den ersten sechs Monaten 2018.

Diese geplante stufenweise Anpassung ermöglicht nach Ansicht der Kommission einen angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmer sowie faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen, ohne die Beschäftigung zu gefährden. Die Empfehlungen der Mindestlohnkommission werden im Rahmen einer Rechtsverordnung durch die Bundesregierung in Kraft gesetzt.

Nicht jeder hat einen Anspruch auf den Mindestlohn

Der Mindestlohn gilt jedoch nicht für alle Beschäftigten. Er gilt zum Beispiel nicht für Minderjährige, die keine abgeschlossene Ausbildung haben, für Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Personen, die einen freiwilligen Dienst ausüben, und für Heimarbeiter und Selbstständige. Kein Anrecht auf einen Mindestlohn haben zudem Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen von Ausbildung, Schule und Studium oder ein freiwilliges Praktikum bis maximal drei Monate für die Berufsorientierung oder studienbegleitend absolvieren.

Auch bei Langzeitarbeitslosen, die länger als ein Jahr arbeitslos waren, kann in den ersten sechs Monaten nach Einstellung vom Mindestlohn abgewichen werden. Bei einigen Branchen gilt ein tariflich vereinbarter Mindestlohn, sofern der Arbeitgeber an den jeweiligen Tarifvertrag gebunden ist, der mindestens gleich hoch und in einigen Fällen auch über dem Mindestlohn liegt. In einem Webportal der Hans-Böckler-Stiftung können die Löhne laut Tarifvertrag für einzelne Berufe beziehungsweise Branchen abgerufen werden.

Mehr Informationen zum Mindestlohn gibt es im Webauftritt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter www.der-mindestlohn-wirkt.de. Fragen zum Thema werden von der BMAS-Mindestlohn-Hotline mit der Telefonnummer 030 60280028 beantwortet.



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