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Sturz vom Klettergerüst auf einem Spielplatz

Wann die Kommune haften muss, wenn ein Kind auf einem öffentlichen Spielplatz vom Klettergerüst stürzt und sich dabei verletzt, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Verletzt sich ein Kind auf einem öffentlichen Spielplatz, weil es von einem Klettergerüst gestürzt ist, so kann die zuständige Gemeinde nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie nicht für einen ausreichenden Fallschutz gesorgt hat. Das hat das Landgericht Koblenz mit einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 1 O 135/18).

Ein Kind hatte sich bei einem Sturz von einem Klettergerüst eines öffentlichen Spielplatzes das linke Handgelenk gebrochen. Der seinerzeit achtjährige Junge wollte sich an einer waagerecht liegenden Leiter, die in einer Höhe von 2,40 Metern angebracht war, von der einen zur anderen Seite des Klettergerüstes hangeln. Dabei stürzte er unvermittelt ab.

Für die Verletzung, die er sich dabei zugezogen hatte, machte der Junge beziehungsweise in dessen Vertretung seine Eltern die für den Spielplatz zuständige Gemeinde verantwortlich. Sie warfen der Kommune eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungs-Pflicht vor, da sie nicht für einen ausreichenden Fallschutz gesorgt habe.

Ausreichende Sicherung

Mit der eingereichten Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage gegen die Gemeinde hatten die Eltern keinen Erfolg. Sie wurde vom Koblenzer Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass eine Gemeinde als Betreiberin eines öffentlichen Spielplatzes grundsätzlich zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn sie ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt.

Diese umfasse jedoch nur diejenigen zumutbaren Maßnahmen, die bei objektiver Betrachtung notwendig sind, um andere vor Schäden zu bewahren. Bei einem Klettergerüst richteten sich die Anforderungen an die Fallhöhe. Die Fallhöhe habe in der Sache des Klägers nicht 2,40 Meter betragen, sondern lediglich 80 Zentimeter, denn ein achtjähriges Kind habe eine durchschnittliche Körpergröße von 1,30 Metern.

Bei Hinzurechnung der Armlänge des sich an der Leiter hangelnden Klägers hätten sich seine Füße etwa 1,60 Meter unterhalb der Höhe der Leiter, folglich 80 Zentimeter über dem Boden befunden. Bei einer solchen geringen Höhe sei als Fallschutz jedoch ein normaler Naturboden wie beispielsweise eine Rasenfläche oder Sand ausreichend.

Keine Verletzung ihrer Verkehrssicherungs-Pflicht

Selbst wenn man annehme, dass Kinder versuchen könnten, sich nicht nur von einer zur anderen Seite zu hangeln, sondern bestimmungswidrig versuchten, die Leiter aufrecht zu überqueren, würde dies zutreffen. Denn nach einer Empfehlung der gesetzlichen Unfallversicherung sei bei einer Fallhöhe von 2,40 Metern in der Regel eine Sandschicht von einer Mindestdicke von 30 Zentimetern ausreichend.

Mit einer Schicht dieser Dicke sei der Boden unterhalb des Klettergerüsts jedoch geschützt gewesen. Das habe die Beweisaufnahme ergeben. Der beklagten Gemeinde könne daher keine Verletzung ihrer Verkehrssicherungs-Pflicht vorgeworfen werden. Der Junge habe daher die Folgen seines bedauerlichen Unfalls selbst zu tragen. Eltern, die sichergehen möchte, dass ihr Kind nach einem Unfall in jedem Fall finanziell abgesichert ist, egal ob ein anderer für erlittene Gesundheitsschäden haftet oder nicht, sollten es entsprechend absichern.

Eine private Unfallversicherung bietet beispielsweise einen weltweiten Schutz rund um die Uhr, also sowohl bei Unfällen im Kindergarten, in der Schule und im Straßenverkehr als auch in der Freizeit. Versicherbar sind hier unter anderem eine frei wählbare Kapitalsumme oder/und Rentenleistung im Invaliditätsfall, aber auch die Übernahme von unfallbedingten kosmetischen Operationen bis zur vereinbarten Höhe.



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