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Sturz vor der Haustür

Ein Mieter, der wegen einer Unebenheit auf einem ihm seit Jahren bekannten Plattenweg zu Fall kommt und sich dabei verletzt, kann in der Regel nicht seinen Vermieter für die Folgen des Sturzes in Anspruch nehmen. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landgerichts Coburg hervor (Az.: 13 O 390/13).
Eine Mieterin wohnte seit mehr als 20 Jahren in einer Wohnung, als sie auf einem zum Grundstück gehörenden Plattenweg zu Fall kam, weil sich zwischen zwei der Platten ein Höhenunterschied gebildet hatte. Bei dem Zwischenfall zog sich die Frau erhebliche Verletzungen zu. Sie erlitt mehrere Brüche und Prellungen, die trotz Operationen zu einer dauerhaften Beeinträchtigung ihrer Mobilität führten.

Für den Unfall machte die Frau ihren Vermieter verantwortlich. Denn dieser habe seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt, indem er die Höhenunterschiede zwischen den Gehwegplatten nicht habe beseitigen lassen. Sie verklagte ihn daher unter anderem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro. Ohne Erfolg: Die Richter des Coburger Landgerichts wiesen die Klage als unbegründet zurück.

2,5 Zentimeter sind normal
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Vermieter den mittlerweile sanierten Weg zuletzt zwei Monate vor dem Sturz der Klägerin überprüfen lassen, ohne dass erhebliche Mängel festgestellt worden waren. Der Vermieter bestritt zwar nicht, dass es durch Setzungserscheinungen des Betonplattenwegs Unebenheiten gegeben hatte. Diese haben sich nach den Feststellungen des Gerichts jedoch auf einen Bereich zwischen ein und zwei Zentimetern beschränkt.

Auf derartige Höhendifferenzen müssen sich Fußgänger jedoch einstellen. Denn nach einer Entscheidung des gleichen Gerichts aus dem Jahr 2013 sind selbst auf öffentlichen Bürgersteigen Differenzen von bis zu 2,5 Zentimetern hinzunehmen. Bei ausreichender Aufmerksamkeit können sie nämlich in der Regel problemlos erkannt und gemeistert werden.

In dem entschiedenen Fall kam nach Meinung der Richter erschwerend hinzu, dass der Klägerin der Zustand des Weges seit Jahren bekannt war. Sie hatte ihn vor dem Unfall etliche Male genutzt, ohne in Schwierigkeiten zu geraten. Mit einem wenn auch längeren, asphaltierten Weg stand ihr außerdem eine Alternative zur Verfügung. Sie hat sich die Folgen ihres Sturzes daher ausschließlich selbst zuzuschreiben. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Eigenschutz ist wichtig
Grundsätzlich sollten Immobilienbesitzer eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtpolice haben. Denn diese übernimmt nicht nur berechtigte Schadenersatz-Forderungen Dritter, wenn der Vermieter tatsächlich die Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hätte, sondern wehrt auch ungerechtfertigte Ansprüche wie in dem genannten Fall ab.

Das Gerichtsurteil zeigt aber auch, dass nicht immer ein anderer für einen erlittenen Schaden haftet. Daher ist eine individuelle Absicherung empfehlenswert, die auch für solche und andere Fälle zumindest die finanziellen Folgen einer möglichen Gesundheitsschädigung abdeckt. Eine private Unfallversicherung bietet beispielsweise rund um die Uhr einen weltweiten Schutz. Es kann eine für die persönliche Situation angemessene Kapitalsumme oder/und Rentenleistung im Invaliditätsfall frei vereinbart werden.

Einkommenseinbußen, die trotz einer eventuellen Leistung durch die gesetzliche Krankenkasse möglich sind, lassen sich durch eine private Krankentagegeld-Versicherung ausgleichen. Sollte ein Verunglückter, wie in diesem Fall die Mieterin, oder ein Erkrankter aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme den bisherigen Beruf zukünftig nicht mehr ausüben können, kann eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung helfen, den bisherigen Lebensstandard abzusichern. Denn in der Regel reichen die gesetzlichen Absicherungen nicht aus. 

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