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Tempolimit vor Schulen gilt auch an Feiertagen

Ein Gericht hat die Frage geklärt, ob eine Geschwindigkeits-Beschränkung im Bereich von Schulen oder Kindergärten auch an Feiertagen gilt.

(verpd) Ein Kfz-Fahrer, der im Bereich einer Schule oder eines Kindergartens an einem Feiertag eine dort mit dem Zusatzschild „Vorsicht Kinder“ angeordnete Höchstgeschwindigkeit überschreitet, ist zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor (Az.: Ss Rs 13/18 (28/18 OWi)).

Ein Autofahrer war vom Amtsgericht St. Ingbert wegen einer fahrlässigen Überschreitung der innerörtlich geltenden Höchstgeschwindigkeit um 16 Stundenkilometer zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 35 Euro verurteilt worden. Seine daraufhin beim Saarbrücker Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde begründete der Pkw-Fahrer damit, dass sich der behauptete Verstoß an einem Ostermontag in Höhe einer Schule ereignet hatte.

Dort sei die Geschwindigkeit auf 30 Kilometer pro Stunde begrenzt gewesen, und zwar mit dem Zusatzschild „Vorsicht Kinder“ und der Beschränkung auf „Montag bis Freitag, 7.00 bis 17.00 Uhr“. Da in dem Bereich an einem Ostermontag nicht mit Schulkindern gerechnet werden musste, habe er davon ausgehen können, dass die Beschränkung an diesem Tag nicht gilt. Doch dem wollten sich die Richter des Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie wiesen die Beschwerde als unbegründet zurück.

Keine fallbezogene Auslegung

Nach Ansicht der Richter gilt eine angeordnete Beschränkung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich auch dann, wenn es sich bei einem auf einem Zusatzschild angegebenen Wochentag um einen gesetzlichen Feiertag handelt. „Denn Erwägungen zum Schutzzweck der Anordnung lassen bei Geschwindigkeits-Beschränkungen eine einschränkende, fallbezogene Auslegung nicht zu.“

Im Interesse der Verkehrssicherheit dürfe es nämlich insbesondere einzelnen Verkehrsteilnehmern nicht überlassen bleiben, selbst darüber zu entscheiden, ob die Anordnung einer Geschwindigkeits-Begrenzung aufgrund örtlicher Besonderheiten auch für gesetzliche Feiertage gewollt ist oder nicht.

Der Straßenverkehr erfordere einfache und klare Regeln. Die Verkehrsteilnehmer müssten daher mögliche Unbequemlichkeiten, die sich daraus ergeben, im Sinne der Sicherheit des Verkehrs in Kauf nehmen. Der Beschluss ist rechtskräftig.



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