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Teure Überraschung: Ohne Versicherungsschutz nach Hauskauf

Ein Gerichtsurteil zeigt, ob ein Verkäufer eines Hauses dazu verpflichtet ist, den Käufer darüber zu informieren, inwieweit für die Immobilie noch eine Wohngebäudeversicherung besteht.

(verpd) Der Verkäufer eines Gebäudes ist nicht dazu verpflichtet, den Käufer darüber zu informieren, wenn für das Haus kein Versicherungsschutz mehr besteht. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.: 2 O 33/18).

Ein Mann hatte von einem anderen Mann ein Wohnhaus gekauft. Die für die Immobilie bestehende Wohngebäudeversicherung war von dem Versicherer noch vor der Übergabe der Immobilie an den Käufer mit der entsprechenden Änderung des Grundbucheintrags gekündigt worden, ohne dass der Verkäufer den neuen Besitzer darüber informiert hatte. Als das Dach des Gebäudes etwas mehr als zwei Monate später bei einem schweren Sturm beschädigt wurde, erfuhr der Käufer, dass kein Versicherungsschutz bestand.

Von dem Vorbesitzer verlangte er daraufhin, den entstandenen Schaden von mehr als 38.000 Euro zu ersetzen.

Keine allgemeine Verpflichtung

Der Fall landete vor Gericht, da sich Käufer und Verkäufer hierbei nicht einig werden konnten. Konkret verklagte der Käufer den Verkäufer, ihm den entstandenen Brandschaden zu ersetzen. Er habe darauf vertraut, so argumentierte der Geschädigte vor Gericht, dass das Gebäude weiterhin versichert ist, der Verkäufer hätte ihn darüber informieren müssen, dass der Vertrag gekündigt worden war, schließlich habe der Versicherungsschutz bei Abschluss des Kaufvertrages noch bestanden.

Der Kläger war zudem der Ansicht, auch wenn eine Wohngebäudeversicherung keine Pflichtversicherung sei, könne ein Käufer angesichts der Tatsache, dass 99 Prozent aller Gebäude versichert seien, eine entsprechende Mitteilung erwarten. Dieser Meinung wollten sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Hagen noch das Hammer Oberlandesgericht anschließen. Die Richter beider Gerichte hielten die Klage für unbegründet.

Nach ihrer Ansicht bestehe keine allgemeine Verpflichtung des Verkäufers eines Gebäudes, den Versicherungsschutz im Interesse des Erwerbers aufrechtzuerhalten. Das gelte allein schon deshalb, weil gemäß Paragraf 96 VVG (Versicherungsvertrags-Gesetz) allein der Veräußerer zur Fortzahlung der Versicherungsprämien gegenüber dem Versicherer verpflichtet sei, wenn der Erwerber von dem ihm zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch mache.

Sache des Käufers

Es habe folglich allein dem Kläger oblegen, nach der Übergabe des Gebäudes für Versicherungsschutz zu sorgen. Denn er habe berechtigterweise nicht erwarten dürfen, dass das Haus über diesen Zeitpunkt hinaus versichert war.

Der Kläger habe vielmehr damit rechnen müssen, dass der Versicherungsschutz durch ein Verhalten des Verkäufers vor Eintritt des Versicherungsfalles oder aus anderen Gründen verloren geht.

In dem Fall „etwa, weil – wie vorliegend – der Versicherer von einem bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch macht“, so das Hammer Oberlandesgericht abschließend in der Begründung der Entscheidung.



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