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Teurer Rausch

2013 wurden 17.520 Personen bei einem Verkehrsunfall, bei dem mindestens ein Unfallbeteiligter unter Alkohol- oder Dorgeneinfluss stand, verletzt und 314 Menschen getötet. Fast jeder elfte Verkehrstote ist somit auf einen Unfall durch Alkohol- oder Drogeneinfluss zurückzuführen. Derjenige, der unter Alkohol- oder Drogeneinfluss einen Unfall verursacht, muss aber nicht nur mit einer hohen Strafe rechnen, sondern verspielt unter Umständen auch seinen Versicherungsschutz.
Fahranfänger unter 21 Jahren oder Fahrer, die gemäß Paragraf 2a StVG (Straßenverkehrsgesetz) einen Führerschein auf Probe haben, unterliegen laut Paragraf 24c StVG einer Nullpromille-Grenze. Selbst wenn der Fahranfänger keine Fahrunsicherheit nach dem Genuss von einer geringen Menge Alkohol, wie einem Glas Bier, zeigt, muss er mit einer Geldstrafe von 250 Euro und einem Punkt im Flensburger Fahreignungsregister rechnen. Führerscheinneulinge auf Probe müssen zudem ein teures Aufbauseminar und eine zweijährige Verlängerung der Probezeit hinnehmen.

Alle anderen Fahrer werden für das Fahren unter Drogeneinfluss oder einer Blutalkohol-Konzentration ab 0,5 Promille mit einer Geldbuße ab 500 Euro, einem bis zu dreimonatigen Fahrverbot sowie mit zwei Punkten bestraft – zumindest solange keine rauschbedingten Fahrfehler bemerkt wurden.

Von Geldstrafe bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes

Wer als Fahranfänger jedoch zwischen 0,3 Promille und 0,5 Promille oder als langjähriger Fahrer ab 0,5 Promille Blutalkohol-Konzentration hat und deswegen unsicher fährt oder gar einen Unfall verursacht hat, muss mit drei Punkten rechnen. Zudem droht ein mindestens sechsmonatiger oder sogar dauerhafter Führerscheinentzug sowie gemäß den Paragrafen 315 c und 316 StGB (Strafgesetzbuch) eine hohe Geld- oder sogar Haftstrafe.

Probleme können alkoholisierte Fahrer auch in Bezug auf den Versicherungsschutz bekommen. Zwar zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung den Opfern von Verkehrsunfällen, die von berauschten oder betrunkenen Fahrern verursacht werden, den vollen Schadenersatz. Die Versicherung nimmt jedoch den Versicherungsnehmer beziehungsweise den Fahrer, der unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand, mit bis zu 5.000 Euro in Regress.

Wer unter Drogen- oder Alkoholeinfluss fährt und dabei sein eigenes Auto beschädigt, muss zudem damit rechnen, dass die Kaskoversicherung die Schadensleistung wegen „grober Fahrlässigkeit“ verweigert oder in einem der Schwere des Verschuldens angemessenen Verhältnis mindert. Die von manchen Versicherern angebotene Klausel, nach der bei grober Fahrlässigkeit doch gezahlt wird, greift in diesem Fall nicht, da bei diesen Policen prinzipiell alkohol- und drogenbedingte Unfallfolgen ausgeschlossen sind.


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