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Teures Überholmanöver

Ein nicht vollendeter Überholvorgang muss bei Erreichen eines Überholverbotsschildes grundsätzlich abgebrochen werden. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Az.: 1 RBs 162/14).

Ein Lastkraftwagenfahrer wurde auf einer Autobahn dabei ertappt, als er innerhalb einer Überholverbotszone ein anderes Fahrzeug überholte. Die Bußgeldbehörde verhängte wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Überholverbot ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro. Gegen die Zahlung setzte sich der Mann vor Gericht mit dem Argument zur Wehr, dass er den Überholvorgang vor Beginn der Überholverbotszone eingeleitet habe.

Notfalls Überholvorgang abbrechen

Mangels einer ausreichenden Lücke habe er aber erst nach dem Überholverbotsschildes wieder nach rechts einscheren können. Doch das vermochte weder das Amtsgericht Unna noch den ersten Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Hamm zu überzeugen. Beide Instanzen wiesen die Rechtsbeschwerde des Lkw-Fahrers gegen den Bußgeldbescheid als unbegründet zurück.

Nach Ansicht der Richter verbietet ein Überholverbotszeichen nicht nur das Einleiten eines Überholvorgangs innerhalb einer Überholverbotszone. Vielmehr sind auch Verkehrsteilnehmer, die das Zeichen erst während des Überholens erreichen, dazu verpflichtet, sich zurückfallen zu lassen und wieder nach rechts einzuscheren.

Das gilt auch im Fall des Klägers, der den Überholvorgang auf der mehrspurigen Autobahn gefahrlos hätte abbrechen können. Zu der Frage, ob ein Überholvorgang auch dann abgebrochen werden muss, wenn dieses nicht gefahrlos möglich ist, hat sich das Gericht nicht geäußert. Der Beschluss ist inzwischen rechtskräftig.



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