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Teures Parken auf dem Gehweg

Auch wenn man immer wieder Autos sieht, die ganz oder teilweise auf einem Bürgersteig geparkt werden, heißt das noch lange nicht, dass das auch erlaubt ist. Wer sich nicht daran hält, muss unter Umständen damit rechnen, dass das Fahrzeug auch abgeschleppt wird, wie ein Gerichtsurteil belegt.

(verpd) Das Parken auf einem Gehweg ist in der Regel verboten, es sei denn dies ist durch ein entsprechendes Verkehrszeichen oder eine Bodenmarkierung ausdrücklich erlaubt. Wird dennoch ein Fahrzeug regelwidrig auf dem Bürgersteig abgestellt und können Fußgänger sowie Passanten mit Kinderwagen oder auch Rollstuhlfahrer deswegen den Gehweg nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen, so darf das Kfz auf Kosten des Halters abgeschleppt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt kürzlich entschieden (Az.: 5 K 902/16.NW).

Ein Mann hatte seinen Pkw in der Ludwigshafener Innenstadt auf einem Gehweg geparkt. Eine des Wegs kommende Hilfspolizeibeamtin forderte daraufhin einen Abschleppdienst an, um das Fahrzeug beseitigen zu lassen. Zwei Minuten nachdem der Abschleppwagen eingetroffen war, erschien der Pkw-Fahrer, der gleichzeitig auch Halter des Fahrzeugs war, um sein Auto zu entfernen. Der Abschleppvorgang wurde daraufhin abgebrochen.

Für die Leerfahrt stellte das Abschleppunternehmen der Stadt 120 Euro in Rechnung. Diesen Betrag forderte die Gemeinde zusammen mit Verwaltungsgebühren sowie Zustellungskosten von dem Autohalter. Der weigerte sich jedoch, zu zahlen. In seiner wegen des Gebührenbescheids eingereichten Klage trug er vor, dass es nicht nötig gewesen sei, den Abschleppwagen zu rufen. Denn durch seinen auf dem Bürgersteig abgestellten Pkw seien keine Fußgänger behindert worden. Die geplante Abschleppmaßnahme sei seiner Ansicht nach daher unverhältnismäßig gewesen.

Störung der öffentlichen Sicherheit

Dieser Argumentation wollte sich das Neustadter Verwaltungsgericht nicht anschließen. Es wies die Klage als unbegründet zurück. Gemäß Paragraf 12 Absatz 4 und 4a StVO (Straßenverkehrsordnung) sei ein Parken auf Gehwegen generell nicht erlaubt. Eine Zuwiderhandlung stelle folglich eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von Paragraf 49 Absatz 1 Nummer 12 StVO dar. Denn durch die unerlaubte Inanspruchnahme des grundsätzlich Fußgängern vorbehaltenen Gehwegs als Parkplatz habe das Fahrzeug des Klägers eine unmittelbare Störung der öffentlichen Sicherheit verursacht.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dürfe ein Fahrzeug zwar nicht prinzipiell zum Zweck der Gefahrenbeseitigung abgeschleppt werden, nur weil es ordnungswidrig auf einem Bürgersteig geparkt wurde. Ein Abschleppen erscheine jedoch regelmäßig dann als geboten, wenn von dem Fahrzeug eine Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ausgehe, so das Gericht.

Das sei in der entschiedenen Sache der Fall gewesen. Denn anders als von dem Kläger behauptet, konnten insbesondere Rollstuhlfahrer und Passanten mit Kinderwagen nicht an dem abgestellten Fahrzeug vorbeikommen, ohne auf die Straße ausweichen zu müssen. Nach Ansicht des Gerichts war die geplante Abschleppmaßnahme daher aus Gründen der Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Aus diesem Grund habe der Kläger die durch die Maßnahme ausgelösten Kosten zu übernehmen.



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