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Trotz Krankschreibung zum Vorstellungsgespräch

Einem arbeitsunfähig erkrankten Mitarbeiter sind nur jene Aktivitäten untersagt, die seiner baldigen Genesung entgegenstehen. Er darf, je nach den Umständen des Einzelfalls, daher nicht entlassen werden, wenn er während einer Krankschreibung an einem Vorstellungsgespräch bei einem Mitbewerber teilgenommen hat. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hervor (Az.: 5 Sa 106/12).
Zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber herrschte schon seit Längerem eine schlechte Stimmung. Er hatte sich daher auf eine von einem Mitbewerber seines Arbeitgebers ausgeschriebene Stelle beworben.

Der Arbeitnehmer wurde auch prompt zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, doch das sollte auf Wunsch des Unternehmens ausgerechnet zu einer Zeit stattfinden, in welcher der Mann arbeitsunfähig krankgeschrieben war.

Fristlose Entlassung
Weil ihm von seinem Arzt nicht dazu geraten worden war, das Bett zu hüten, und er sich dazu in der Lage fühlte, sich seinem potenziellen neuen Arbeitgeber vorzustellen, nahm der kranke Arbeitnehmer die Einladung an.

Doch davon erfuhr sein Arbeitgeber, der den Vorfall zum Anlass nahm, um den unliebsamen Mitarbeiter fristlos vor die Tür zu setzen. Dabei hatte er jedoch seine Rechnung ohne die Gerichte gemacht.

Denn sowohl das von dem Arbeitnehmer angerufene Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, bei welchem der Arbeitgeber Berufung gegen das Urteil der ersten Instanz eingelegt hatte, zeigten sich überzeugt davon, dass die Kündigung zu Unrecht ausgesprochen wurde.

Keine Verpflichtung zur Bettruhe
Nach Ansicht beider Instanzen stellt die Tatsache, dass der Kläger an dem Vorstellungsgespräch teilgenommen hat, weder einen Grund zu einer fristgerechten noch zu einer fristlosen Kündigung dar.

Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte sich der Mitarbeiter einen Nerv in seinem rechten Arm eingeklemmt, sodass er diesen nicht bewegen konnte.

Das aber verpflichtete den Arbeitnehmer nach Ansicht der Richter nicht dazu, zu Hause zu bleiben oder gar das Bett zu hüten.

Keine Revision zugelassen
„Denn ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer hat während seiner Ausfallzeit durch sein eigenes Verhalten lediglich dafür Sorge zu tragen, dass er die Phase der Arbeitsunfähigkeit möglichst zügig überwindet. Das bedeutet aber nicht, dass er stets nur das Bett zu hüten hat oder jedenfalls die eigene Wohnung nicht verlassen sollte.

Vielmehr ist auf die Art der Krankheit abzustellen, um ermessen zu können, welche Tätigkeiten einem Arbeitnehmer während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit untersagt sind“, so das Landesarbeitsgericht in seiner Urteilsbegründung.

Angesichts der Tatsache, dass er lediglich seinen rechten Arm nicht bewegen konnte, hat der Kläger durch die Teilnahme an dem Vorstellungsgespräch folglich nichts unternommen, was seiner schnellen Genesung zuwiderlief. Er durfte daher nicht von seinem Arbeitgeber entlassen werden. Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.

Kostenrisiko bei einem Gerichtsstreit
Das Urteil zeigt, dass man nicht alles klaglos hinnehmen muss. Allerdings gilt jedoch, dass bei einem Arbeitsrechtsstreit in der ersten Instanz der Arbeitgeber und der klagende Arbeitnehmer unabhängig vom Ergebnis die jeweiligen Kosten selbst tragen müssen.

Selbst dann, wenn der Arbeitnehmer wie in dem aufgezeigten Fall den Rechtsstreit gewinnt, muss er seine Anwalts- und anteiligen Gerichtskosten selbst bezahlen.

Trotzdem muss man nicht aus finanziellen Gründen grundsätzlich auf sein Recht verzichten. Eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung übernimmt nämlich im Versicherungsfall die Kosten für derartige, aber auch für zahlreiche andere Streitigkeiten, wenn der Versicherer vorab eine Leistungszusage erteilt hat. Mehr Informationen hierzu gibt es bei uns, Ihrem Finanz- und Versicherungsmakler in Suhl. 

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