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Trotz Unfall keine Erhöhung der Kfz-Versicherungsprämie

Wer einen Kfz-Unfall verursacht und dabei einen anderen schädigt, muss normalerweise im nächsten Kalenderjahr mit einer Schlechterstellung seines Schadenfreiheits-Rabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung rechnen. Allerdings gibt es auch legale Alternativen.

(verpd) Hat die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung für einen Unfallschaden bezahlt, kommt es im nächsten Kalenderjahr zu einer Rückstufung der sogenannten Schadenfreiheitsklasse und damit einhergehend zu einer Anhebung der Kfz-Versicherungsprämie. Wer jedoch in einem bestimmten Zeitrahmen den vom Kfz-Versicherer bezahlten Schaden aus der eigenen Tasche zurückzahlt, kann eine Prämienerhöhung vermeiden. In der Regel ist die Rückzahlung eines Schadens jedoch nur sinnvoll, wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt.

Die Kfz-Versicherungsprämie hängt von der Höhe der Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) ab. Je besser die SF-Klasse, desto niedriger ist die Kfz-Versicherungsprämie. Die Höhe der SF-Klasse richtet sich danach, wie viele Jahre die Kfz-Versicherung nicht für Schäden aufkommen musste, die mit dem in der Kfz-Police versicherten Kraftfahrzeug schuldhaft verursacht wurden. Je länger man schadenfrei fährt, desto höher ist die SF-Klasse und desto besser ist der gewährte Schadenfreiheitsrabatt und desto niedriger ist dementsprechend die Kfz-Versicherungsprämie.

Werden mit dem in der Kfz-Police versicherten Fahrzeug jedoch ein oder mehr Schäden in einem Jahr verursacht, für den der Kfz-Versicherer aufkommen muss, verschlechtert sich im nächsten Kalenderjahr die SF-Klasse und damit auch der gewährte Schadenfreiheitsrabatt. Eine Schlechterstellung der SF-Klasse und des SF-Rabatts führt in der Regel auch zu einer Verteuerung der Kfz-Versicherung.

Schaden selbst zahlen und Prämien sparen

Wie hoch die Rückstufung der SF-Klasse beziehungsweise des Schadenfreiheitsrabatts in einer Kfz-Police ist, hängt im Übrigen nicht von der Höhe der Schäden, sondern der Anzahl der Unfälle, für die der Kfz-Haftpflichtversicherer in einem Jahr aufkommen musste, ab. Das heißt, wer mehrere Unfälle – das gilt auch für kleinere Bagatellunfälle – in einem Kalenderjahr verursacht hat, muss mit einem höheren Rabattverlust rechnen, als wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung für einen einzigen, dafür aber sehr teuren Schaden aufkommen musste.

Um eine Rückstufung der SF-Klasse und dementsprechend eine Prämienerhöhung zu vermeiden, kann der Versicherungskunde (Versicherungsnehmer) aber auch einen oder mehrere erstattete Schäden eines Jahres an den Kfz-Versicherer zurückzahlen. Die Frist, in der ein Schaden nach der Schadenregulierung zurückbezahlt werden kann, um eine Schlechterstellung des Schadenfreiheitsrabatts zu verhindern, beträgt üblicherweise sechs Monate, kann aber je nach Vertragsvereinbarung auch länger sein.

Besonders sinnvoll ist eine Rückzahlung oft bei Bagatellschäden, insbesondere, wenn die Schadenhöhe niedriger ist als die Prämienerhöhung, die sich ohne die Rückzahlung in den nächsten fünf oder zehn Jahren ergeben würde.

Wenn ein Bagatellschaden passiert ist

Prinzipiell müssen nach den Versicherungs-Bedingungen, die der Kfz-Versicherung zugrunde liegen, Kfz-Unfälle innerhalb einer Woche dem Kfz-Versicherer schriftlich oder telefonisch mitgeteilt werden. Eine Ausnahme gibt es jedoch oftmals für kleine Kfz-Haftpflichtschäden von rund 500 Euro – der genaue Betrag ist den jeweiligen Kfz-Versicherungs-Bedingungen zu entnehmen –, sofern man als Versicherungsnehmer den Schaden selbst reguliert.

Hat man einen Bagatellschaden selbst bezahlt und möchte man letztendlich doch, dass dieser von der Kfz-Versicherung reguliert wird, muss der Schaden bis zum Ende des Kalenderjahrs, in dem er passiert ist, nachgemeldet werden.

Alle im Laufe des Jahres 2017 angefallenen Bagatellschäden sind demnach bis Ende Dezember 2017 zu melden. Im Dezember 2017 angefallene Bagatellschäden können normalerweise sogar noch bis spätestens 31. Januar 2018 dem Kfz-Versicherer mitgeteilt werden. Grundsätzlich ist es ratsam, beim Kfz-Versicherer nach den Fristen zu fragen.

Kfz-Versicherer hilft bei der Entscheidung

Inwieweit es sich als Versicherungsnehmer lohnt, einen selbst verursachten Bagatellschaden nicht zu melden oder den Schaden nach der Regulierung durch den Kfz-Versicherer an diesen zurückzuzahlen, hängt von diversen Faktoren ab. Unter anderem ist die Anzahl der Unfälle, die Schadenhöhe sowie die Höhe der drohenden SF-Klassen-Rückstufung beziehungsweise die Prämiendifferenz zwischen der Kfz-Prämie, die man mit oder ohne Schadenrückstufung in den nächsten Jahren zu zahlen hätte, ausschlaggebend.

Üblicherweise informiert der Kfz-Versicherer seinen Versicherungskunden, wenn die gezahlte Schadensumme je Unfall nicht mehr als etwa 500 oder 1.000 Euro beträgt, um ihm eine fristgerechte Rückzahlung zu ermöglichen.

Grundsätzlich kann ein Versicherungsnehmer aber auch beim Versicherer nachfragen, ob es sich für ihn auf lange Sicht auszahlt, einen bereits regulierten Schaden zurückzuzahlen. Man kann aber auch nachfragen, ob es sich lohnt, einen Kleinschaden nicht zu melden und selbst zu begleichen oder einen bereits selbst bezahlten Bagatellschaden doch noch dem Versicherer zur Regulierung anzuzeigen.

Rabattschutz durch Vertragsvereinbarung

Übrigens: Einige Kfz-Versicherer bieten zum Teil optional gegen Aufpreis den Einschluss einer sogenannten Rabattretter- oder einer Rabattschutzklausel in die Kfz-Police an, die meist ab einer vereinbarten SF-Klasse und ab einem festgelegten Alter der Kfz-Fahrer gilt.

Wenn in der Kfz-Police ein solcher Rabattretter vereinbart wurde, verzichtet der Kfz-Versicherer nach einem Schadenfall auf eine Erhöhung der Versicherungsprämie im nächsten Jahr. Je nach Vereinbarung wird zwar die SF-Klasse zurückgestuft, doch der bisherige Schadenfreiheitsrabatt (prozentualer Anteil) wird weitergewährt.

Ist eine Rabattschutzklausel vereinbart, erfolgt im Schadenfall keine Rückstufung der SF-Klasse und dementsprechend gibt es weder eine Schlechterstellung des Schadenfreiheitsrabatts noch eine Prämienerhöhung aufgrund des Schadens. Im Kalenderjahr, das dem Schaden folgt, bleiben bei der Rabattschutzklausel die SF-Klasse und der Schadenfreiheitsrabatt auf dem bisherigen Stand oder, wenn vereinbart, werden beide sogar so gestellt, als wenn kein Unfall passiert wäre.



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