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Unerwünschte Anrufe

Obwohl Werbeanrufe, denen der Verbraucher nicht ausdrücklich zugestimmt hat, seit einigen Jahren verboten sind, wird dies von einigen Firmen auch heute noch ignoriert. Die Bundesregierung hat vor Kurzem den Schutz vor derartiger Telefonwerbung noch weiter verstärkt. Zudem stellt sie in einem aktuell herausgegebenen Faltblatt die aktuelle Rechtslage dar und gibt Tipps, wie sich Verbraucher gegen solche unseriösen Werbemethoden wehren können.
Seit 2009 darf keine Firma mehr einen Verbraucher anrufen, um für Telefontarife, Gewinnspiele, Geldanlagemodelle oder Sonstiges zu werben, wenn dem Anrufer nicht die ausdrückliche Einwilligung des Angerufenen vorliegt. Zudem ist es dem Anrufer verboten, bei einem Werbeanruf die Telefonnummer zu unterdrücken.

In einem seit Kurzem neu von der Bundesregierung verabschiedeten Gesetz geht der Verbraucherschutz noch weiter.

Mehr Schutz vor unlauteren Werbeanrufen
Zum einen sind nun auch Werbeanrufe mittels automatischer Anrufmaschinen verboten, zum andern wurden die Bußgelder deutlich erhöht. Personen oder Firmen, die sich nicht an das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung halten, können mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro bestraft werden.

Nach Angaben der Bundesregierung werden insbesondere Gewinnspiele mit unlauteren Werbeanrufen beworben. Seit Kurzem müssen daher Unternehmen dem Verbraucher den telefonischen Vertragsabschluss über ein Gewinnspiel zeitnah schriftlich per Brief, Fax oder auch E-Mail bestätigen. Prinzipiell kann der Verbraucher jeden am Telefon abgeschlossenen Vertrag, egal ob es sich um ein Zeitungsabonnement, ein Gewinnspiel oder den Kauf einer Ware handelt, binnen 14 Tage ohne Angaben von Gründen widerrufen.

Im Webauftritt der Bundesregierung steht ein kostenlos herunterladbarer Flyer mit dem Titel „Besser geschützt vor lästigen Anrufen“ zur Verfügung. Darin erfährt der Leser nicht nur, wann Werbeanrufe verboten sind, sondern auch, wie sich Verbraucher im Fall des Falles verhalten sollten und wie sie sich dagegen wehren können. Jeder Angerufene kann zum Beispiel zu jeder Zeit einfach den Hörer auflegen.

Kostenlose Beschwerdemöglichkeit
Wer gegen die unseriösen Werbeanrufer vorgehen möchte, sollte sich Datum und Uhrzeit des Anrufes, Name des Anrufers und des werbenden Unternehmens sowie die Telefonnummer, falls eingeblendet, und den Grund das Anrufs notieren. Die für den Verbraucher kostenlose Beschwerde kann bei der Bundesnetzagentur online, per E-Mail oder auch als Brief eingereicht werden.

Übrigens: Wer als Verbraucher Streitigkeiten wegen eines abgeschlossenen Vertrages hat, kann seine Rechte notfalls per Anwalt mithilfe einer entsprechenden Rechtsschutz-Versicherung durchsetzen, ohne das Kostenrisiko tragen zu müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertrag per Telefon, Internet oder auch direkt beim Händler zustande gekommen ist.

Bei der Privatrechtsschutz-Police ist zum Beispiel automatisch ein sogenannter Vertragsrechtsschutz eingeschlossen. Damit können Ansprüche aus privaten Verträgen des täglichen Lebens geltend gemacht werden. Darunter fallen beispielsweise Kaufverträge von Ge- und Verbrauchsgütern wie Elektrogeräte, Möbel oder Kleidung, aber auch Reparaturaufträge. 

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