ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Unfall auf dem Schul-WC

Grundsätzlich sind alle eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten während des Schulbesuchs nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Wenn sich dabei das besondere Gefahrenmoment verwirklicht, das sich aus dem typischen Gruppenverhalten von Schülern und Jugendlichen ergibt, besteht dennoch Versicherungsschutz. Das hat die 19. Kammer des Sozialgerichts Osnabrück in einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: S 19 U 103/12).
Ein Schüler an einem Gymnasium suchte in der Pause zusammen mit einem Mitschüler die Toilette auf. Er wurde, während er sich im Toilettenbereich aufhielt, von einem anderen Mitschüler in den Rücken gestoßen. In der Folge stürzte er und schlug mit dem Oberkiefer an den Eckpfosten einer Toilettenkabine auf. Dabei verlor er ein Stück seines rechten oberen Schneidezahns.

Nicht versicherte Privatsache?
Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte den Antrag des Vaters des Schülers ab, dies als Schul- oder Arbeitsunfall zu werten. Ebenso wie Essen und Trinken zähle nach Ansicht des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung der Toilettengang zu den privaten nicht gesetzlich versicherten Tätigkeiten.

Als der Widerspruch dagegen abgelehnt wurde, reichte der Vater als gesetzlicher Vertreter des Schülers vor dem Sozialgericht Osnabrück dagegen Klage ein. Er begründete diese damit, dass die Schüler keine andere Möglichkeit hätten, als während der Schulzeit und im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule die Toilette zu besuchen.

Dagegen wandte der beklagte Unfallversicherungs-Träger ein, dass lediglich der Weg zur Toilette und zurück unfallversichert sei, der Schutz ende mit dem Durchschreiten der Tür, die zu den Sanitäranlagen führt.

Sachlicher Zusammenhang
Das Gericht stellte fest, dass der Versicherungsschutz für Schüler enger definiert ist als der in der gewerblichen Unfallversicherung, weil er sich auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule beschränkt. Dies umfasst den Unterricht, die dazwischenliegenden Pausen und die Schulveranstaltungen. Außerhalb dieses Verantwortungsbereichs bestehe in der Regel kein Versicherungsschutz – auch bei Verrichtungen, die wesentlich durch den Schulbesuch bedingt sind.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht aber einen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Sturz nach dem Schubsen durch den Mitschüler und der versicherten Tätigkeit als Schüler. Hier habe sich das besondere Gefahrenmoment der Schüler-Unfallversicherung verwirklicht, das sich aus der unzureichenden Beaufsichtigung und dem typischen Gruppenverhalten von Schülern und Jugendlichen ergibt.

Denn im „Übungsstadium vom Kind zum werdenden Mann“ zögen diese das Schubsen des Mitschülers einem sachlichen Gespräch vor. Umstände aus dem versicherten Risikobereich hätten im vorliegenden Fall also wesentlich zum Unfall beigetragen. Deshalb sei der Sturz als Schul-/Arbeitsunfall anzuerkennen.

Gesetzlicher Schutz mit Lücken
Wie der Fall zeigt, ist nicht immer klar, ob der gesetzliche Unfallschutz auch wirklich greift. Und obwohl wie in dem genannten Fall ein gesetzlicher Unfallschutz bereits in einigen Bereichen gegeben ist, gibt es zahlreiche Bereiche ohne eine derartige Absicherung. Kein gesetzlicher Unfallschutz besteht zum Beispiel, wenn ein Schüler auf dem Weg zur Schule einen kleinen Umweg nimmt, um einkaufen zu gehen und dabei einen Unfall erleidet. Die meisten Unfälle passieren zudem im Haushalt und in der Freizeit. Hier besteht in der Regel gar kein gesetzlicher Unfallschutz.

Wer sein Kind umfassend absichern möchte, sollte daher eine private Unfallversicherung und/oder eine Invaliditäts-Versicherung abschließen. Die private Unfallpolice bietet im Gegensatz zur gesetzlichen Absicherung einen weltweiten Schutz rund um die Uhr. Sie leistet also bei Unfällen im Beruf und in der Schule, aber eben auch in der Freizeit. Zudem können die nach einem Unfall fälligen Leistungen, eine vereinbarte Kapitalsumme bei Invalidität, Bergungs- und Suchkosten und kosmetische Operationskosten vertraglich entsprechend dem individuellen Bedarf vereinbart werden.

Eine Kinder-Invaliditäts-Versicherung leistet nicht nur bei Unfall, sondern auch bei Krankheit. Sie zahlt eine vereinbarte Invaliditätsrente und/oder eine Kapitalsumme, wenn das versicherte Kind durch einen Unfall oder durch eine Krankheit einen dauerhaften Gesundheitsschaden erleidet. 

Zurück zu Versicherung + Vorsorge
  • Aktuell 2.5/5 Sterne.
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
2.5 von 2 Stimmen
 

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen