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Unfall durch unvorsichtigen Badegast im Freibad

Sommerzeit, Badezeit. Doch wer haftet, wenn der Besucher eines Schwimmbades in einem Sprungbecken verletzt wird? Mit dieser Frage hatte sich ein Oberlandesgericht zu befassen.

(verpd) Wird ein Besucher eines Schwimmbades im Bereich eines Sprungbeckens durch einen unbekannten Dritten verletzt, so kann er in der Regel nicht den Betreiber des Bades zur Verantwortung ziehen. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor (Az.: 4 U 1455/17).

Ein Mann schwamm beim Besuch eines von der Stadt Nürnberg betriebenen Schwimmbades unterhalb des Sprungturms, als eine unbekannt gebliebene Person vom Zehnmeterbrett aus auf ihn sprang. Dabei erlitt der Schwimmer eine schwere Armverletzung.

Wegen deren Folgen verklagte der Verunfallte die Stadt Nürnberg auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von 100.000 Euro. Er war der Meinung, dass der Unfall hätte vermieden werden können, wenn ein Bademeister auf dem Sprungturm gestanden und die Sprünge kontrolliert hätte. Zu einer derartigen Maßnahme sei die Stadt als Betreiberin des Bades seiner Ansicht nach verpflichtet gewesen.

Niederlage in zwei Instanzen

Dieser Argumentation wollten sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Nürnberger Landgericht noch das zuständige Oberlandesgericht anschließen. Beide Gerichte wiesen die Klage beziehungsweise die Berufung des Klägers als unbegründet zurück.

Nach Meinung der Richter hat der Besucher eines Schwimmbades keinen Anspruch darauf, dass dessen Betreiber jeden einzelnen Sprung von einem Sprungturm freigibt beziehungsweise jeden einzelnen Springer beaufsichtigt.

Denn eine lückenlose Aufsicht jedes einzelnen Badegastes sei in Schwimmbädern weder üblich noch zumutbar. Sie sei auch nach ständiger Rechtsprechung anderer Gerichte nicht erforderlich.

Gut sichtbar angebrachte Benutzungsordnung

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte in dem entschiedenen Fall eine Aufsichtsperson im Bereich des Sprungturms gestanden und immer nur einen Badegast auf den Turm gelassen. Sie habe auch die Abstände der Sprünge kontrolliert. Es sei außerdem in einer gut sichtbar angebrachten Benutzungsordnung darauf hingewiesen worden, dass sich die Badegäste vor dem Absprung vergewissern müssen, dass das Sprungbecken frei sei. Weitere Sicherheitsmaßnahmen könnten von dem Betreiber eines Schwimmbades nicht verlangt werden. Der Kläger geht daher leer aus.

Da wie in dem genannten Fall nicht immer ein anderer für die selbst erlittenen Schäden haftet, ist eine individuelle Absicherung empfehlenswert, denn oftmals ist eine gesetzliche Absicherung, sofern sie greift, nicht ausreichend. Eine private Unfallversicherung bietet beispielsweise einen weltweiten Schutz rund um die Uhr, also sowohl bei Unfällen im Beruf als auch in der Freizeit. Versicherbar sind hier unter anderem eine frei wählbare Kapitalsumme oder/und Rentenleistung im Invaliditätsfall.

Mögliche Einkommenseinbußen bei unfall-, aber auch sonstiger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit lassen sich durch eine private Krankentagegeld-Versicherung ausgleichen. Für den Fall, dass man aufgrund unfall- oder krankheitsbedingter gesundheitlicher Probleme seinen bisherigen Beruf zukünftig nicht mehr ausüben kann und es dadurch zu Einkommenseinbußen kommt, ermöglicht es eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung, den bisherigen Lebensstandard zu sichern.



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