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Unfallmanipulation beim Auffahrunfall

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 11. März 2013 (Az.: 6 U 167/12) entschieden, dass Autofahrer, die durch ihr Fahrverhalten einen Auffahrunfall provozierten, in der Regel keinerlei Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für ihr bei dem Unfall beschädigtes Fahrzeug haben.
Ende November befuhr der Kläger befuhr bei Dunkelheit eine Ausfallstraße, um an einer dort befindlichen Anschlussstelle auf eine Autobahn zu fahren. Obwohl die Ampel vor einem Fuß- und Radweg, der die Auffahrt kreuzte, für Kraftfahrzeuge auf grün stand, bremste der Kläger sein Fahrzeug unvermittelt ab. Damit hatte die hinter ihm fahrende Beklagte, die ebenfalls auf die Autobahn wollte, nicht gerechnet und fuhr auf das Fahrzeug des Klägers auf.

Ein Gutachter bezifferte den Schaden an dem Heck des klägerischen Fahrzeugs auf ca. 9.500 Euro. Mit dem Argument, dass der sogenannte Beweis des ersten Anscheins eindeutig für ein Verschulden der Auffahrenden spreche, verlangte der Kläger von dieser beziehungsweise ihrem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer den Ersatz der von dem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten.

Das OLG Hamm wies die Schadenersatzklage als unbegründet zurück, da die Art des Unfalls sowie die von ihm nicht bewiesene Behauptung des Klägers, das Fahrzeug selbst repariert und es anschließend an einen Unbekannten verkauft zu haben, eindeutig für eine Unfallmanipulation spricht.

Auffahrkonstellationen werden häufig für provozierte Unfälle gewählt, weil sie gut beherrschbar und weitgehend ungefährlich sind. Die vermeintlich Geschädigten setzten dabei auf die Tatsache, dass der Anscheinbeweis bei einem Auffahrunfall in aller Regel tatsächlich für ein alleiniges Verschulden des Auffahrenden spricht.

Nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung hat ein Kraftfahrer seine Fahrweise so einzurichten, dass er sein Fahrzeug jederzeit innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann.

Im vorliegenden Fall war das OLG davon überzeugt, dass der Kläger den Unfall provoziert hatte. Das könne nicht nur aus seinen zum Teil unterschiedlichen Aussagen zum Unfallhergang am Unfallort, vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht geschlossen werden. Ein Fahrradfahrer, der zum Zeitpunkt des Unfalls auf die für ihn auf Rot stehende Ampel zugerollt war, hatte die Aussage der beklagten Autofahrerin ebenfalls bestätigt, dass der Kläger plötzlich und grundlos gebremst hatte.

Provoziert aber ein Autofahrer einen Unfall, so willigt er in die Beschädigung seines Fahrzeugs ein. Ihm steht daher mangels Rechtswidrigkeit der Beschädigung kein Schadenersatzanspruch zu.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.


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