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Unfallursache: schlechter Straßenzustand

Unter anderem sind klamme Haushaltskassen der Länder, Landkreise und Kommunen die Ursache, dass manche Straßen, die einer Mondlandschaft mit Rissen und Löchern gleichen, nicht oder nur notdürftig repariert werden. Solche Straßenschäden sind jedoch für alle Verkehrsteilnehmer gefährlich. Zum einen können Schäden am Fahrzeug auftreten, wenn der Fahrer versehentlich mit einem Reifen in ein tiefes Schlagloch gefahren ist. Zum anderen können Zweiradfahrer wegen Schlaglöchern leicht stürzen und sich verletzen.
Prinzipiell sind Bund, Länder, Kreise und Gemeinden verpflichtet, Verkehrsteilnehmer auf bestehende Straßenschäden zum Beispiel durch eine entsprechende Beschilderung hinzuweisen. Doch selbst wenn dieser Hinweis fehlt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob sie für einen eingetretenen Schaden haftbar gemacht werden können.

Sind Straßenschäden auf einer wenig befahrenen Straße eindeutig zu erkennen, müssen Verkehrsteilnehmer ihre Fahrweise entsprechend anpassen. Kommt es dennoch zu einem Schaden, weil ein Fahrzeug in ein Schlagloch gefahren ist, muss der Kfz-Halter selbst dafür aufkommen. Das gilt entsprechend diversen Gerichtsurteilen auch dann, wenn keine Warnhinweise aufgestellt wurden.

Straße ist nicht gleich Straße
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Az.: 7 U 6/11) lehnte beispielsweise eine Schadenersatzklage eines Motorrollerfahrers gegen den Kreis Bad Segeberg ab, der wegen des schlechten Zustandes einer Kreisstraße am helllichten Tage stürzte und sich dabei verletzte. Die Begründung: Er hätte sich auf die erkennbaren Straßenschäden der untergeordneten Nebenstraße einstellen sowie mit den Gefahren im Übergangsbereich zwischen Fahrbahn und unbefestigter Bankette rechnen und sein Fahrverhalten entsprechend anpassen müssen.

Bei viel befahrenen Haupt- und Bundesstraßen sowie Autobahnen fallen viele Urteile jedoch zugunsten der Autofahrer aus. So hat das Oberlandesgericht Naumburg (Az.: 10 U 13/12) zum Beispiel entschieden, dass bei einer Schlaglochtiefe von 20 Zentimetern auf einer viel befahrenen Hauptstraße das Aufstellen von Warnschildern durch die Gemeinde alleine nicht genügt. Die Gefahrenstelle hätte sofort beseitigt oder zumindest abgesperrt werden müssen.

Nicht immer reicht ein Warnschild aus
In einem anderen Gerichtsfall urteilte das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 12 U 1255/07), dass auf Autobahnen bei Schlaglöchern von 20 Zentimeter Tiefe das Aufstellen von Straßenschildern, die auf Straßenschäden hinweisen, nicht ausreichen. Der Gerichtsfall handelte von einem Autofahrer, dessen Wagen von großen Asphaltbrocken, die ein vorausfahrender Pkw aus der provisorisch reparierten Fahrbahn hochgeschleudert hatte, beschädigt wurde.

Zwar gab es auf der Autobahn ein Warnschild, das auf Straßenschäden auf fünf Kilometer Länge hinwies. Um der Verkehrssicherungs-Pflicht zu genügen, hätte das Land nach Angaben der Richter jedoch zusätzlich Schilder mit Hinweisen auf die konkreten Gefahrenstellen und einer Geschwindigkeits-Beschränkung aufstellen müssen. Zudem hätte die Straße so saniert werden müssen, dass sich zumindest kein Asphalt mehr aus der Fahrbahn hätte lösen können.

Die richtige Beweissicherung
Verkehrsteilnehmer, die wegen Straßenschäden einen Fahrzeugschaden erlitten haben oder verletzt wurden, sollten ihre Schadenersatz- und/oder Schmerzensgeld-Forderungen umgehend beim zuständigen Straßenbaulastträger, wie Land, Landkreis oder Kommune, geltend machen. Zur Beweissicherung sollte der Geschädigte nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) die Straßenschäden sowie die Verkehrsbeschilderung vor Ort fotografieren. Sinnvoll sind zudem Bilder über die Beschädigung des Fahrzeugs.

Nützlich ist es außerdem, wenn sich auf den Bildern, beispielsweise durch das Mitfotografieren eines Zollstocks, das Ausmaß der Straßenschäden wie die Größe und Tiefe eines Schlagloches, die den Unfall verursacht haben, erkennen lassen. Zeugenaussagen anderer Verkehrsteilnehmer sowie ein Unfallbericht der Polizei helfen, wenn es darum geht, nachzuweisen, dass keine ausreichenden Gefahrenhinweise vorhanden waren.

Kostenschutz mit der richtigen Police
Wer überzeugt ist, dass der Straßenbaulastträger seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hat und es dadurch zum Schaden gekommen ist, kann sein Recht notfalls vor Gericht einfordern. Eine Verkehrsrechtsschutz-Police würde, wenn der Versicherer eine Leistungszusage gibt, dann die Anwalts-, Sachverständigen- und Gerichtskosten übernehmen.

Wurde jedoch die Verkehrssicherungs-Pflicht vom Land, dem Landkreis oder der Gemeinde erfüllt, bleibt der Geschädigte auf seinen Schadenskosten sitzen. Eine Ausnahme gibt es jedoch für Autobesitzer, die eine Vollkaskoversicherung haben. Diese übernimmt in der Regel auch Kfz-Schäden am eigenen Pkw, die bei einem Unfall infolge eines Schlagloches oder eines anderen Straßenschadens entstanden sind. 

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