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Ungültige Klausel bei Navigationsdiebstahl

Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 16. Dezember 2015 entschieden (53 C 233/15), dass eine Klausel in einem Kaskoversicherungsvertrag ungültig ist, wonach im Falle eines Diebstahls eines Navigationsgeräts ab einem bestimmten Alter ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen ist.

Der ca. sechs Jahre alte Pkw einer Frau und späteren Klägerin wurde im September 2014 aufgebrochen und dabei das fest eingebaute Navigationsgerät entwendet. Nach der Schadenmeldung gegenüber ihrem Teilkaskoversicherer ließ die Frau die Diebstahlsspuren beseitigen und ein neues Navigationsgerät einbauen.

Grundsätzlich erklärte sich der Versicherer mit der Schadenregulierung einverstanden, akzeptierte jedoch wegen des Fahrzeugalters und somit auch des Navigationsgeräts nur ca. die Hälfte der Anschaffungskosten. Er begründete dies mit einer Klausel im Versicherungsvertrag, die die Berechtigung enthielt, u.a. beim Diebstahl von Navigationsgeräten, welche älter sind als 18 Monate, unter Berücksichtigung des Grundsatzes „neu für alt“ 1 % des Neupreises pro Monat abzuziehen.

Die Versicherte argumentierte in ihrer gegen ihren Versicherer eingereichten Klage, dass sie die Klausel im Sinne von § 307 BGB unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei, da es keinen seriösen Gebrauchtmarkt für solche Navigationsgeräte geben.

Der Versicherer erwiderte mit dem Hinweis, dass alle Fahrzeugbauteile einem Verschleiß unterlägen. Für elektronische Bauteile und insbesondere für Navigationssysteme gelte nichts anderes, so dass die Frau keinen Nachteil durch die Klausel erleide.

Das AG stellte sich auf die Seite der Frau, welche durch die von dem Versicherer verwendete Klausel durchaus unangemessen benachteiligt werde. Ein Versicherungsnehmer müsse einen Abzug „neu für alt“ nur dann in Kauf nehmen, wenn ein ausgewechseltes Teil die Lebensdauer des ganzen Fahrzeugs erfahrungsgemäß nicht erreicht. Navigationsgeräte unterliegen unstreitig zwar einem Verschleiß, das sei aber für Navigationsgeräte nicht ersichtlich, d.h. veraltern zwar im Laufe der Jahre technisch, sind aber während der gesamten Lebensdauer eines Kraftfahrzeugs vollumfänglich nutzbar.

Darüber hinaus ist ein seriöser Markt für Gebrauchtgeräte für Navigationsgeräte wie jenem der Klägerin – gemäß ihrem Vortrag und belegt durch ihre Werkstatt – in der Tat nicht vorhanden. Ersatz für ein gestohlenes Gerät ist damit im Ergebnis nur ein Neugerät.

Folglich gehen die Anschaffungskosten auf Kosten des Versicherers.

 

Hinweis:

Zu beachten ist, dass das AG Essen vor einiger Zeit eine gegenteilige Entscheidung gefällt hat, da es nach der damaligen Recherche des Gerichts durchaus einen seriösen Markt für gebrauchte Navigationsgeräte gebe, mit der Folge, dass in diesem Fall ein Abzug „neu für alt“ gerechtfertigt war.



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