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Ungerechtfertigte Bußgelderhöhung

Inwieweit beim Einspruch eines Autofahrers gegen einen Bußgeldbescheid das zuständige Gericht die ursprüngliche Geldstrafe erhöhen darf, war Gegenstand eines Gerichtsstreits.

(verpd) Will ein Amtsgericht nach einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid die Geldbuße erhöhen, ist es dazu verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen. Es muss den Beschuldigten außerdem schon in der Ladung darauf hinweisen, dass eine Erhöhung der Geldbuße in Betracht kommt. Das hat das Oberlandesgericht Dresden mit einem Beschluss entschieden (Az.: 23 Ss 168/18).

In einem vor dem Dresdener Oberlandesgericht verhandelten Fall war eine Autofahrerin beschuldigt worden, zu schnell gefahren zu sein. Sie sollte daher eine Regelgeldbuße in Höhe von 75 Euro bezahlen. Weil die Beschuldigte Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung hatte, legte sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Der Fall landete daher beim Amtsgericht.

Dieses Amtsgericht verurteilte die Autofahrerin daraufhin zur Zahlung einer Geldbuße von 250 Euro. Eine Begründung dafür lieferte das Gericht nicht. Die Frau legte Beschwerde gegen die Entscheidung beim Dresdener Oberlandesgericht ein. Dieses hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Unzulässige Überraschungs-Entscheidung

Nach Überzeugung des Oberlandesgerichtes ist die Rechtsbeschwerde der Beschuldigten wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zulässig. Denn das Amtsgericht habe durch die unangekündigte Erhöhung des Bußgeldes eine unzulässige Überraschungs-Entscheidung getroffen. Das Gericht habe damit gegen Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz (Recht auf rechtliches Gehör) verstoßen.

„Denn eine solchermaßen verbotene Überraschungs-Entscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis zu seiner Entscheidung nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Verfahren eine Wendung gegeben hat, mit welcher der davon betroffene Verfahrensbeteiligte nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte“, heißt es dazu in der Begründung des Gerichtsbeschlusses.

Im Fall der Autofahrerin habe das Amtsgericht auch nicht in seiner Ladung zur Hauptverhandlung auf eine beabsichtigte Erhöhung der Regelgeldbuße hingewiesen. Damit habe die betroffene Verkehrssünderin auch nicht rechnen müssen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich anders verteidigt hätte, wenn sie von der beabsichtigten Erhöhung gewusst hätte.



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