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Unklare Hausrat-Klausel im Zweifel zugunsten des Versicherten

Das Landgericht (LG) Berlin hat mit Urteil vom 26. November 2014 (23 S 3/14) entschieden, dass eine mehrdeutige Klausel in Versicherungsbedingungen im Schadenfall zu Gunsten des Versicherten auszulegen ist.

Ein Mann und spätere Kläger hatte bei der beklagten Versicherung eine Hausratversicherung abgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen lauteten: „Abweichend von den §§ 24, 25, 26 und 31 VHB verzichten wir bei Schadenfällen bis zu einer Schadenhöhe von bis zu 2.500 € auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit in der Form, dass wir von der in diesen Vorschriften genannten Quotenregelung in Bezug auf die Leistungskürzung keinen Gebrauch machen.“

Der Versicherer wollte die Entschädigungsleistung um 50 % kürzen, als der Kläger grob fahrlässig einen Schaden verursacht hatte, dessen Höhe deutlich über 2.500 € lag, da er die Klausel zur groben Fahrlässigkeit so auslegte, dass sie generell nur Schäden in einer maximalen Höhe von 2.500 € erfasse und höhere Schäden hingegen ausschließe.

Nach Ansicht des Klägers waren die Versicherungsbedingungen so zu verstehen, dass lediglich der Anteil gekürzt werden dürfe, der den Betrag von 2.500 € übersteige und ihm der Sockelbetrag aber ungekürzt zustünde.

Die LG-Richter legten sich bei der Auslegung nicht fest und gaben der Klage gegen den Versicherer dennoch statt.

Nach richterlicher Auffassung ist die versichererseitig verwendete Klausel mehrdeutig, da der Wortlaut der Bedingungen nicht eindeutig sei. Der enthaltene Kürzungsverzicht könne sich auf einen Sockelbetrag von 2.500 € beziehen oder aber voraussetzen, dass der Gesamtschaden diesen Betrag nicht übersteige.

Sprachlich ist möglich, die Schadenhöhe von bis 2.500 € als nähere Beschreibung der erfassten Schadenfälle auszulegen, so dass nur Kleinschäden mit einem Gesamtschaden von bis zu 2.500 € überhaupt vom ausbedungenen Verzicht auf die Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit betroffen wären.

Zugleich ist die Auslegungsvariante möglich, die die Schadenhöhe von bis 2.500 € auf den Umfang bezieht, in dem auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet wird.

Folglich ist die von dem Versicherer verwendete Klausel unklar und Auslegungszweifel Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen aber gemäß § 305c Absatz 2 BGB zu Lasten des Verwenders.

Somit ist die Klausel zu Gunsten des Klägers auszulegen.

Die Richter lehnten den Einwand des Versicherers ab, dass die Klausel nur dann sinnvoll sei, wenn ein Gesamtschaden von 2.500 € nicht überschritten werde, da mit der Verzichtsklausel der Aufwand zur Ermittlung und Feststellung des Kürzungsrechts insgesamt erspart werden sollte. Eine Auslegung von Bedingungen orientiert sich am Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Hierfür ist die Vorstellung des Verfassers bei ihrer Abfassung unerheblich.

Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.



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