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Unterwegs mit einem abgemeldeten Fahrzeug

Man darf mit einem Kfz wie einem Pkw auch nach dessen Abmeldung unter bestimmten Umständen noch am Straßenverkehr teilnehmen. Allerdings gelten hierfür strenge gesetzliche Vorgaben. Geregelt ist unter anderem, wie lang und wohin man mit einem abgemeldeten Kfz noch unterwegs sein darf.

(verpd) Man darf mit einem Kraftfahrzeug, also beispielsweise einem Auto oder Motorrad, das an der Zulassungsstelle abgemeldet wurde, nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen noch fahren. So ist eine Fahrt am Tag der Abmeldung oder auch zur Hauptuntersuchung nur in einem bestimmten zeitlichen und räumlichen Rahmen erlaubt.

Im Paragraf 10 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) ist die Ausgestaltung und Anbringung eines Kfz-Kennzeichens am Fahrzeug geregelt. In Paragraf 10 Absatz 4 FZV geht es dabei um „Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen“.

Konkret geht es hier um Fahrten zur Zulassung des Fahrzeugs und damit zur Anbringung der Stempelplakette sowie um Rückfahrten nach der Abmeldung und Entfernung der Stempelplakette, also der Plakette, die das Wappen des jeweiligen Bundeslandes und Zulassungsstellennamen trägt. Geregelt sind zudem die Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung eines nicht zugelassenen Kfz.

Nur am Abmeldetag und maximal im Nachbarzulassungsbezirk

All diese Fahrten dürfen laut Gesetz „innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind“. Weiter heißt es in Paragraf 10 Absatz 4 FZV: „Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kfz-Haftpflichtversicherung erfasst sind.“

Praktisch bedeutet dies: Mit einem Fahrzeug, das bei der Zulassungsstelle abgemeldet wurde, dürfen nur noch am Tag der Abmeldung Fahrten auf dem direkten Weg nach Hause, zum Autohaus, zum Schrottplatz oder zum neuen Besitzer erfolgen. Die genannten Ziele müssen zudem innerhalb des eigenen und/oder des benachbarten Zulassungsbezirks liegen.

Die Fahrstrecke wird also nicht über eine Kilometerangabe, sondern über die Zulassungsbezirke begrenzt. Die Kfz-Kennzeichen, die bereits entstempelt sind, müssen am Fahrzeug angebracht werden. Zudem sind die Kfz-Papiere und die Abmeldebescheinigung mitzuführen. Wichtig: Eine Rückfahrt mit den alten Kennzeichen auf dem abgemeldeten Fahrzeug ist nicht erlaubt, wenn die Kfz-Kennzeichen direkt auf der Zulassungsstelle auf Wunsch des Besitzers bereits auf ein neues Fahrzeug umgeschrieben wurden.

Zum Anmelden an die Zulassungsstelle

Man darf aber nicht nur mit einem abgemeldeten Fahrzeug und damit entstempelten Kfz-Kennzeichen unter den oben genannten Kriterien von der Zulassungsstelle nach Hause fahren, sondern auch zum Anmelden wieder zur Zulassungsstelle – allerdings ebenfalls nur unter bestimmten Auflagen: So muss einerseits sichergestellt sein, dass das vorübergehend abgemeldete Fahrzeug noch ein entstempeltes amtliches Kennzeichen hat, das diesem Kfz zugeordnet ist.

Zudem muss analog zu den bereits gemachten Ausführungen die Zulassungsstelle innerhalb des eigenen Zulassungsbezirks oder des Nachbarbezirks liegen. Und – was von großer Bedeutung ist – es muss sichergestellt sein, dass bereits diese Fahrt über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt ist. Dies sollte man sich vor Antritt der Fahrt schriftlich bestätigen lassen. Da man zur Zulassung eine elektronische Versicherungs-Bestätigung (eVB) eines Kfz-Versicherers über das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung benötigt, ist dies in der Regel kein Problem.

Übrigens darf eine Fahrt nicht nur zur Wiederzulassung zur Zulassungsstelle, sondern auch zur Durchführung der Hauptuntersuchung inklusive der Abgasuntersuchung durchgeführt werden. Auch hier gilt die Beschränkung auf den eigenen Zulassungsbezirk und den Nachbarbezirk. Zudem muss das Kfz ebenfalls über ein wenigstens entstempeltes Kfz-Kennzeichen verfügen, das von der Zulassungsstelle ehemals für das Kfz ausgegeben wurde. Außerdem müssen auch hier für das Kfz und die Fahrzeit eine Kfz-Haftpflichtversicherung nachweislich bestehen.

Kurzzeitkennzeichen für weitere Strecken

Wer ein noch nicht an der Zulassungsstelle angemeldetes Fahrzeug für eine Probefahrt oder Überführungsfahrt nutzen möchte und damit eine weitere Strecke, also außerhalb des (Nachbar-)Zulassungsbezirks zurücklegen will, benötigt hierfür ein Kurzzeitkennzeichen. Die Beantragung dieses Kennzeichens ist bei einer Zulassungsstelle unter anderem mit Vorlage einer eVB möglich.

Das Kurzzeitkennzeichen gilt für maximal fünf Tage und kann in der Regel nur an einem Kfz verwendet werden. Es gelten innerhalb Deutschlands keine weiteren Einschränkungen bei der Nutzung dieses Kfz-Kennzeichens innerhalb des vereinbarten Nutzungszeitraums, sofern eine gültige Hauptuntersuchung (HU), auch TÜV genannt, für das Fahrzeug vorliegt und eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht.

Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen, aber ohne HU dürfen nur innerhalb des (Nachbar-)Zulassungsbezirks zur nächstgelegenen HU-Prüfstelle und von dort aus bei festgestellten Mängeln zur Reparatur, wenn diese maximal im Nachbarzulassungsbezirk stattfindet, gefahren werden.



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