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Verbotene Nutzung einer Fernbedienung im Auto

Dass sich das Verbot über die Benutzung elektronischer Geräte durch Autofahrer auch auf eine Fernbedienung eines Navigationsgerätes erstrecken kann, belegt ein jüngst veröffentlichter Gerichtsfall.

(verpd) Ein Fahrzeugführer, der während der Fahrt mithilfe einer in der Hand gehaltenen Fernbedienung sein Navigationsgerät bedient, kann mit einem Bußgeld bestraft werden. Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln mit einem jüngst veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: III-1 RBs 27/20).

Es gibt Navigationsgeräte für Pkws, die sich mit einer Fernbedienung steuern lassen. In der Regel befindet sich bei einer solchen Lösung die Fernbedienung in einer Halterung, die in der Nähe des Kfz-Fahrers angebracht ist. Zur Steuerung des Navigationsgerätes muss die Fernbedienung nicht aus der Halterung herausgenommen werden.

Ein Autofahrer, in dessen Pkw eine solche Lösung verbaut ist, war jedoch von der Polizei dabei ertappt worden, als er die Fernbedienung seines Navigationsgeräts unnötigerweise von der Halterung am Armaturenbrett herausgenommen hatte und es in seiner rechten Hand hielt und das Navi steuerte. Das Amtsgericht Siegburg betrachtete den Fall als fahrlässigen Verstoß gegen Paragraf 23 Absatz 1a StVO (Straßenverkehrsordnung) und verhängte gegen den Pkw-Fahrer eine Strafe.

Ein der Information dienendes elektronisches Gerät

Konkret verurteilte das Gericht den Autofahrer wegen vorsätzlicher Benutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 100 Euro. Es verfügte außerdem einen Eintrag von einem Punkt in das Flensburger Fahreignungsregister (FAER). Hiergegen reichte der Mann beim Kölner Oberlandesgericht einen Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde ein. Ohne Erfolg. Das Gericht wies den Antrag als unbegründet zurück.

Nach Ansicht der Richter beider Instanzen handelt es sich bei der von dem Autofahrer genutzten Fernbedienung um ein „der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät“ im Sinne des Gesetzes. Denn mit ihr erfolge eine Signalübertragung mittels einer elektronischen Schaltung zu einem Endgerät – sprich dem Navigationsgerät. Dabei würde die Fernbedienung eine eigene Stromversorgung nutzen.

Zahlung einer Geldbuße

Die Bedienung eines Navigationsgerätes und damit selbstverständlich auch die einer dazu gehörenden Fernbedienung sei nach dem Wortlaut des Gesetzes aber nur dann erlaubt, wenn es hierfür weder aufgenommen noch gehalten wird. Das Amtsgericht Siegburg habe den Autofahrer daher zu Recht zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt.

Folgt man der Entscheidung, so hätte der Betroffene nicht bestraft werden können, wenn er die Fernbedienung nicht in seiner Hand gehalten, sondern sie in der Halterung betätigt hätte.



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