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Verdopplung des Krankenkassen-Zusatzbeitrags befürchtet

Eine gesetzliche Krankenkasse zeichnet düstere Aussichten für die Finanzentwicklung. Sie befürchtet das größte Defizit in der Geschichte der gesetzlichen Krankenversicherung und den historisch größten Beitragssprung.

(verpd) Nach der Studie einer gesetzlichen Krankenkasse droht der gesetzlichen Krankenversicherung ein finanzielles Desaster, welches in der Folge zu einer erheblichen Mehrbelastung für gesetzlich Krankenversicherte und Arbeitgeber führen kann. Laut Studienautoren ist mit einem Zusatzbeitragssatz von 2,87 Prozent zu rechnen. Der durchschnittliche Beitragssatz läge damit 1,6 Prozentpunkte über dem aktuellen Wert und hätte sich mehr als verdoppelt.

Eine aktuelle Studie, durchgeführt von der Iges Institut GmbH im Auftrag der DAK-Gesundheit, einer gesetzlichen Krankenkasse, hat sich mit dem mittelfristigen Finanzbedarf der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) befasst. Ein Studienergebnis ist, dass auf die gesetzlichen Krankenkassen bis 2025 ein Rekorddefizit von 27,3 Milliarden Euro zukommen könnte. Das käme dem größten Defizit in der Geschichte der GKV gleich und würde einen rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,87 Prozent erfordern.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz läge damit 1,6 Prozentpunkte über dem aktuellen Wert von 1,1 Prozent und hätte sich damit mehr als verdoppelt. Generell gilt: Die GKV-Beiträge tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte. Der gesamte Beitragssatz, aus dem sich die Beiträge für die GKV errechnen, setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz, der für jede Krankenkasse – die Träger der GKV – gleich hoch ist, und einem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz zusammen. Den Zusatzbeitragssatz kann jede Krankenkasse nach eigener Finanzlage selbst festlegen.

Die Ausgaben nehmen stärker zu als die Finanzierungsbasis

Als Gründe für das hohe finanzielle Defizit der GKV werden die Bekämpfung der Corona-Pandemie, der medizinisch-technische Fortschritt und die demografische Entwicklung genannt. Hinzu käme „die preistreibende Gesetzgebung der Bundesregierung in den vergangenen Jahren“, heißt es in einer Mitteilung der DAK.

Hauptursächlich aber sei, dass die Ausgaben im Trend stärker zunehmen würden als die Finanzierungsbasis. „Die Entwicklung der Ausgaben der GKV hat sich von der Entwicklung der Einnahmen entkoppelt und die Finanzreserven der Krankenkassen können dies nicht mehr ausgleichen“, sagt Dr. Martin Albrecht, Geschäftsführer beim Iges Institut.

„Wenn jetzt nicht gehandelt wird, droht den Versicherten schon 2023 der historisch größte Beitragssprung“, betont Andreas Storm, Vorstandschef der DAK-Gesundheit.

Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenkasse

Übrigens, erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz, muss sie ihren Versicherten mit einem gesonderten Schreiben auf die Beitragserhöhung und das bestehende Sonderkündigungsrecht hinweisen. Denn in diesem Fall steht dem Versicherten ein Sonderkündigungsrecht zu – und zwar unabhängig, wie lange er bereits bei der Krankenkasse versichert war.

Der Versicherte kann im Rahmen der Sonderkündigung bis spätestens zum Ablauf des Monats, für den die Kasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder ihn erhöht, kündigen, das heißt, bis dahin muss der Kasse das Kündigungsschreiben zugegangen sein. Der Wechsel wird dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam, sofern der Versicherte eine neue Krankenkasse gewählt hat, bei der der Versicherungsschutz nahtlos übergeht. Bis zum Wechsel in eine andere Krankenkasse muss der Versicherte jedoch den erhobenen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zahlen.

Daneben ist auch eine reguläre Kündigung möglich. Für eine reguläre Kündigung muss man jedoch mindestens zwölf Monate bei der Kasse versichert gewesen sein. Anders als bei der Sonderkündigung reicht es jedoch, für die reguläre Kündigung bei der neu gewählten Krankenkasse einen Aufnahmeantrag zu stellen und den Arbeitgeber über den Kassenwechsel zu informieren. Die Kündigung tritt dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem man den Antrag auf den Wechsel gestellt hat, in Kraft.



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