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Verhaltensregeln bei einem Verkehrsunfall im Ausland

Wer mit dem Auto ins Ausland fährt, muss auch damit rechnen, dass er in einen Unfall verwickelt wird. Daher ist es wichtig zu wissen, wie man sich bei einem Verkehrsunfall in anderen Ländern verhalten sollte.

(verpd) Bei einem Verkehrsunfall im Ausland hat man oftmals neben möglichen Verständigungsproblemen auch damit zu kämpfen, dass die Rechtslage hier zum Teil anders ist als in Deutschland. Für eine schnelle und unproblematische Schadensabwicklung sollte man daher bei Auslandsunfällen einige Maßnahmen und Verhaltensregeln berücksichtigen.

Wer mit den Wagen in das Ausland reist, sollte die „Grüne Karte“ mitführen. Sie ist der Nachweis, dass für den Pkw eine für das Reiseland passende Kfz-Haftpflichtversicherung besteht und wird kostenlos vom eigenen Kfz-Versicherer ausgestellt. Die Grüne Karte wird von der Polizei in einigen Ländern bei Unfällen verlangt. In manchen Staaten wie in Albanien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Moldawien, Ukraine, Weißrussland, Russland und der Türkei ist das Mitführen der Grünen Karte sogar vorgeschrieben.

Ist das gewünschte Reiseland beziehungsweise dessen Länderkürzel auf der Grünen Karte durchgestrichen, kann man beim Kfz-Versicherer nachfragen, inwieweit sich ein ausreichender Versicherungsschutz in der Kfz-Police mitversichern lässt. Wichtig ist auch das Mitführen eines Europäischen Unfallberichts. Das einheitlich aufgebaute Formular in elf Sprachen erleichtert die Aufnahme der wichtigsten Unfalldaten über Sprachbarrieren hinweg und kann kostenlos bei der GDV Dienstleistungs-GmbH angefordert werden.

Polizei sollte immer verständigt werden

Grundsätzlich ist es bei einem Verkehrsunfall egal ob im In- oder Ausland wichtig, nicht die Nerven zu verlieren. Egal, wo sich der Unfall ereignet, zunächst gilt es die Unfallstelle zu sichern, also vor dem Aussteigen den Warnblinker einzuschalten, die Warnweste anzuziehen und ein Warndreieck aufzustellen. Gab es Verletzte, ist hier entsprechend Erste Hilfe zu leisten und der Rettungsdienst zu verständigen. In Europa ist dies mit der europaweit geltenden Notrufnummer 112 sowohl vom Handy als auch aus dem Festnetz kostenfrei und teils sogar in verschiedenen Sprachen möglich.

In einigen Ländern wie in Deutschland oder Frankreich müsste die Polizei eigentlich nur bei hohem Sachschaden oder wenn Personen verletzt wurden, gerufen werden. In anderen Ländern wiederum wie Bulgarien, Kroatien, Polen, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Tschechien und Ungarn ist es auch bei Bagatellschäden wichtig und zum Teil Pflicht, die Polizei zu verständigen. Um keinen Fehler zu begehen, ist es daher eigentlich immer richtig, die Polizei zu rufen und ein Unfallprotokoll zu verlangen.

Die Polizei sollte auf alle Fälle selbst bei Bagatellschäden gerufen werden, wenn es Streitigkeiten bezüglich der Schuld am Unfall gibt, wenn der Unfallgegner Fahrerflucht begangen hat, unter Drogen oder Alkoholeinfluss steht oder keine näheren Angaben zur Kfz-Versicherung macht.

Unfalldaten vollständig dokumentieren

Für eine schnelle und problemlose Schadenregulierung ist es wichtig, den Unfallhergang und alle notwendigen Daten zu dokumentieren.

Dazu gehören Name, Adresse und Kennzeichen des Unfallgegners sowie seine Kfz-Haftpflichtversicherung mit Name des Versicherers und Versicherungsnummer, aber auch Fotos der Unfallstelle aus verschiedenen Blickwinkeln und Name und Adresse von vorhandenen Unfallzeugen.

Sinnvoll sind auch eine kurze Beschreibung des Unfallvorgangs und eine Skizze zum Unfallort. Um keine wichtigen Daten zu vergessen, ist es hilfreich, den bereits erwähnten Europäischen Unfallbericht gleich vor Ort auszufüllen und von allen Unfallbeteiligten unterschreiben zu lassen.

Ansprechpartner im Schadenfall

Wer bei einem Unfall verletzt wurde, sollte sich nach Meinung von Rechtsexperten von einem Arzt des Reiselandes ein Attest ausstellen lassen, um bei Schmerzensgeld-Forderungen keine Schwierigkeiten mit der ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherung zu bekommen. Hat der eigene Pkw bei dem Unfall einen Totalschaden erlitten, sollte vor der Verschrottung ein Kfz-Sachverständiger das Fahrzeug begutachten.

Bei einem Unfall innerhalb der EU oder in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein können Ansprüche gegen den Unfallgegner, sofern deren Kfz in einem dieser Länder zugelassen und versichert ist, im Ausland, aber auch von Deutschland aus gestellt werden.

Beim Zentralruf der Autoversicherer erfährt man per Telefonanfrage 0800 2502600, online oder auch per Smartphone (mobile.zentralruf.de) die notwendigen Kontaktdaten der gegnerischen Versicherung, um Schadenersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche geltend machen zu können. Die Schadenmeldung sollte für eine schnelle Schadenregulierung dabei zeitnah erfolgen.



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