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Verkehrsunfall: Wann ein Fahrrad als Totalschaden gilt

Wird bei einem Verkehrsunfall ein Fahrrad beschädigt, muss der Unfallverursacher entweder die Reparaturkosten oder bei einem Totalschaden maximal den Wiederbeschaffungswert an den Velo-Besitzer zahlen. Wann ein Totalschaden vorliegt, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Wird bei einem Verkehrsunfall ein Pkw, dessen Fahrer nicht schuld am Unfall ist, so stark beschädigt, dass die Reparaturkosten 130 Prozent über dem Wert eines gleichwertigen Autos liegen, gilt dies als wirtschaftlicher Totalschaden. Der Geschädigte hat in diesem Fall vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers nur Anspruch auf maximal den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs und nicht auf die mehr als 30 Prozent höheren Reparaturkosten. Ob diese 130-Prozent-Regulierung auch gilt, wenn ein Fahrrad beschädigt wird, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts München (Az.: 10 U 1885/18).

Ein Mann war mit seinem Rennrad unterwegs, als er von einem Auto angefahren wurde. Bei dem Unfall wurde er nicht nur verletzt. Auch sein Fahrrad wurde stark beschädigt. Der Schaden am Rad war so erheblich, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des Rennrades überschritten.

Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers wollte den Schaden daher auf Totalschadenbasis abrechnen. Das heißt, der Geschädigte erhält maximal den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des beschädigten Gefährts und nicht wie im genannten Fall, die weitaus höheren Reparaturkosten. Beim Auto gilt ein Pkw als Totalschaden, wenn die Reparaturkosten höher als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts sind.

Streit um Art der Schadenregulierung

Der Radfahrer verlangte allerdings eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis und zog vor Gericht. Zur Begründung berief er sich auf die für Kraftfahrzeuge angewandte Rechtsprechung einer sogenannten 130-Prozent-Regelung im Rahmen von Kfz-Haftpflichtschäden – also wenn ein anderer Kfz-Fahrer für den Schaden verantwortlich ist und dafür haften muss.

Denn danach kann ein Geschädigter im Rahmen eines Kfz-Haftpflichtschadens im Totalschadensfall ausnahmsweise die voraussichtlichen Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung verlangen, wenn diese Summe den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigt. Konkret stehen dem Geschädigten bei der 130-Prozent-Regelung die Reparaturkosten zu, wenn die Reparaturhöhe maximal 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes beträgt, ansonsten erhält er den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines möglichen Restwerts des beschädigten Fahrzeugs.

Maßgeblich für die Berechnung ist dabei grundsätzlich die Reparaturkosten-Kalkulation eines Sachverständigen und nicht der letztlich tatsächlich angefallene Reparaturaufwand. Dabei wird der Restwert des Fahrzeuges nicht berücksichtigt. Voraussetzung für eine Erstattung der Reparaturkosten trotz eines Totalschadens ist ferner, dass der Geschädigte sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht instand setzen lässt.

Abrechnung auf Totalschadenbasis

All das wurde von den Richtern des Münchener Oberlandesgerichts auch nicht infrage gestellt. Anders als die Vorinstanz hielten sie die Klage hinsichtlich der Erstattung der Reparaturkosten gleichwohl für unbegründet. Das Gericht stellte zunächst einmal fest, dass die für Kraftfahrzeuge ergangene Rechtsprechung zur sogenannten 130-Prozent-Regulierung auch auf Fahrräder anzuwenden ist.

Das bedeute, dass auch der Besitzer eines Fahrrades bis zu einem Übersteigen der Reparaturkosten um 30 Prozent im Vergleich mit dem Wiederbeschaffungswert einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten hat. Diese Regelung sei deshalb mit dem Wirtschaftlichkeits-Gebot und Bereicherungsverbot zu vereinbaren, weil so der Zustand des dem Geschädigten vertrauten Zweirads wie vor dem Unfall wiederhergestellt werde.

Dem Kläger wurde von den Münchener Richtern dennoch nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich eines geringen Restwertes seines Fahrrades zugesprochen. Grund war, dass die von ihm geltend gemachten Reparaturkosten weit über 130 Prozent des Wiederbeschaffungs-Wertes lagen. Der Kläger hat daher nur einen Anspruch auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis.

Keine Revision zugelassen

Auch den Einwand des Klägers, dass sein Fahrrad mit einem Karbonrahmen ausgestattet gewesen war und es ihm nicht zugemutet werden kann, ein gebrauchtes Rennrad mit einem Karbonrahmen zu erwerben, ließen die Richter nicht gelten. Sie stellten zwar nicht in Abrede, dass es bei gebrauchten Karbonrahmen, die zugegebenermaßen besonders empfindlich seien, in der Regel schwierig wäre, ausreichende Kenntnis über eventuelle Vorschädigungen zu erlangen. Mit diesem Risiko müssten jedoch auch die Halter von Kraftfahrzeugen leben.

Diese könnten sich beim Erwerb eines Ersatzfahrzeuges nach einem Unfall ebenfalls nicht völlig sicher sein, ob es möglicherweise verdeckte Vorschädigungen wie zum Beispiel im Getriebe aufweist. Das Gericht sah keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zuzulassen. Wer als Radfahrer unfallbedingte Schadenersatzansprüche gegenüber einem Unfallgegner geltend machen möchte, dem hilft eine Privatrechtsschutz-Police weiter. Denn diese übernimmt nach einer Leistungszusage die entsprechenden Anwalts- und Gerichtskosten.

Möchte ein Fahrradbesitzer sichergehen, dass er den Wert seines Fahrrades auch bekommt, wenn ein anderer nicht oder nicht komplett für einen Unfallschaden am Velo aufkommt, kann dies mit einer eigenständigen Fahrrad-Versicherung absichern. Solche Policen decken je nach Vertragsvereinbarung nicht nur das Diebstahlrisiko, sondern gegebenenfalls auch Vandalismusschäden und eben auch Fahrradschäden infolge eines Sturzes oder eines sonstigen Unfalles, selbst wenn der Unfall versehentlich selbst verursacht wurde, ab.



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