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Verkehrsunfall: Wer bei Missverständnissen haftet

Ob ein Kfz-Fahrer, der an einer Kreuzung das Verhalten eines anderen Pkw-Fahrers falsch gedeutet hat und irrtümlich der Meinung war, dieser hätte auf sein eigentliches Vorfahrtsrecht verzichtet, für einen dadurch entstehenden Unfall allein verantwortlich ist, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Ein Autofahrer hatte im Bereich einer Einmündung seinen Wagen gestoppt. Allein dieser Umstand lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass er auf sein Vorfahrtsrecht verzichtet. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit eine gleichlautende Entscheidung des Landgerichts Essen bestätigt (Az.: 7 U 35/18).

In einer verkehrsberuhigten Zone im Bereich einer sogenannten T-Einmündung, an welcher die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ galt, kollidierten zwei Pkws. Konkret hatte ein Autofahrer gegenüber einer von links kommenden Pkw-Fahrerin Vorfahrt. Der Autofahrer stoppte sein Fahrzeug kurz ab, um zu prüfen, ob er selbst aus seiner Sicht von rechts kommenden Autos Vorrang einräumen musste.

Dadurch glaubte jedoch die Pkw-Fahrerin, dass er ihr gegenüber auf sein Vorfahrtsrecht verzichten werde. Sie fuhr daher, ohne ihren Wagen abzubremsen, weiter. Dabei kollidierten beide Autos.

Die Fahrerin war der Meinung, dass der Unfallgegner angesichts seines kurzen Zögerns damit hätte rechnen müssen, dass sie die Situation als Vorfahrtsverzicht deuten würde. Sie hielt ihn für den Unfall daher zumindest für mitverantwortlich und verklagte ihn auf Schadenersatz.

Kein Verzicht auf das Vorfahrtsrecht

Zu Unrecht, urteilte sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Essener Landgericht als auch das von der Frau in Berufung angerufene Oberlandesgericht Hamm.

Nach Meinung der Richter hätte die Klägerin allein die Tatsache, dass der vorfahrtsberechtigte Mann im Bereich der Einmündung kurz anhielt, nicht so deuten dürfen, dass er ihr gegenüber auf sein Vorfahrtsrecht verzichten wollte. Denn schließlich habe er sich vergewissern müssen, ob er nicht seinerseits anderen Verkehrsteilnehmern Vorrang gewähren musste.

Die Betroffene könne sich auch nicht darauf berufen, dass das Fahrverhalten des Beklagten als Vorfahrtsverzicht hätte missdeutet werden können, weshalb er die Fortsetzung seiner Fahrt hätte zurückstellen müssen.

Sache der Klägerin

„Es war nämlich in erster Linie an der Klägerin, sich von dem Vorliegen der Voraussetzungen für ein ihr ausnahmsweise von der Regel des Paragraf 8 StVO (Straßenverkehrsordnung) abweichendes Recht, zuerst fahren zu dürfen, in aller Eindeutigkeit zu vergewissern“, so das Hammer Oberlandesgericht.

Ein Wartepflichtiger dürfe sich auch nicht darauf berufen, dass ein Vorfahrtsberechtigter mit einem potenziellen Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen habe. In unklaren Situationen sei es vielmehr an ihm, sich so eindeutig zu verhalten, wie es die Regelung zur Vorfahrt in der Straßenverkehrsordnung von ihm verlange.

Der Mann habe daher darauf vertrauen dürfen, dass die in der verkehrsberuhigten Zone langsam fahrende Frau sein Vorfahrtsrecht beachten werde.



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