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Verletzt beim Firmenevent

Betriebliche Veranstaltungen wie Betriebsfeiern oder -ausflüge helfen die Motivation und das Zusammengehörigkeits-Gefühl der Mitarbeiter zu stärken. Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) besteht für derartige Veranstaltungen jedoch nur ein gesetzlicher Unfallschutz, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Es gibt diverse Anlässe, warum Mitarbeiter und Firmenchefs eines Unternehmens nach der Arbeit etwas miteinander unternehmen. Doch was ist, wenn sich auf derartigen betrieblichen Gemeinschafts-Veranstaltungen wie betrieblichen Jubiläumsfeiern, Betriebsausflügen oder auch sonstigen Firmenfesten, ein Unfall ereignet und ein oder mehrere Mitarbeiter verletzt werden?

Der Unfallschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung greift nur, wenn die jeweilige Veranstaltung vom Arbeitgeber oder mit seiner Billigung und Unterstützung zur Förderung des betrieblichen Miteinanders veranstaltet wird, so die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV). Nur dann übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung nach einem versicherten Unfall beispielsweise die notwendigen Behandlungs- und/oder Pflegekosten, eine Rehabilitation oder auch die Zahlung einer Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente.

Nur unter bestimmten Voraussetzungen geschützt
Weitere Voraussetzungen sind nach Angaben der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, dass die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten offensteht. Zudem müssen mindestens 20 Prozent der Mitarbeiter und der Unternehmer selbst oder sein Beauftragter daran teilnehmen.

Außerdem muss die Festivität darauf abzielen, das Teamgefühl oder auch das Betriebsklima mit der Unternehmensleitung und unter den Mitarbeitern zu stärken. Nur dann sind die Beschäftigten eines Unternehmens während des Events, aber auch auf dem Hin- und Rückweg gesetzlich unfallversichert.

Kein gesetzlicher Unfallschutz
Wurde der Hin- oder Rückweg aus privaten Gründen unterbrochen, besteht jedoch kein gesetzlicher Versicherungsschutz mehr. Auch wenn Betriebsangehörige sich selbst geschaffenen Gefahren aussetzen und beispielsweise alkoholisiert mit dem Auto nach Hause fahren, besteht kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.

Nicht versichert sind mitfeiernde Angehörige der Mitarbeiter oder sonstige Gäste. Für diese gebe es laut DGUV im Falle eines Unfalles keine Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung. 

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