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Versicherungsbeiträge und der Fiskus

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 31. Januar 2013 (Az.: 9 K 242/12) entschieden, dass Beiträge zu einer Risiko-, Kapitallebens- und einer privaten Unfallversicherung nicht zu den notwendigen Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins gehören.
Ein Ehepaar hatte geklagt, deren gemeinsamer Höchstbetrag zum steuerlichen Sonderausgaben-Abzug bereits durch die von ihnen gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft war. Der Wunsch der Kläger, auch die Beiträge einer Risiko- und Kapitallebens-Versicherung sowie die einer privaten Unfallversicherung von der Steuer absetzen zu können, wurde daher von dem für sie zuständigen Finanzamt abgelehnt.

Die Kläger akzeptieren das nicht und waren der Meinung, dass auch diese Beiträge in vollem Umfang zum Sonderausgaben-Abzug zuzulassen seien.

Daher zog das Ehepaar vor Gericht, wo es zumindest eine vorläufige Niederlage erlitt.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg betonte, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-Gerichts diejenigen Versicherungsbeiträge zum Abzug zuzulassen sind, die dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung ermöglichen. Das bedeutet, dass Beiträge zur Risiko- und Kapitallebens-Versicherung sowie zur Unfallversicherung nicht notwendig sind, um die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins zu schaffen. Zum Abschluss derartiger Versicherungen besteht im Unterscheid zur Kranken- und Pflegeversicherung keine gesetzliche Verpflichtung. Sie gehören nicht zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum, denn diese Versicherungen dienen gerade nicht der Sicherung der bloßen Existenz der Kläger, sondern primär dem Schutz und dem Erhalt von deren Vermögen und Lebensstandard.

Risiken wie Alter, Invalidität und Tod würde im Übrigen bereits von den klassischen Altersvorsorgesystemen wie der gesetzlichen Rentenversicherung, den berufsständischen Versorgungs-Einrichtungen und der Beamtenversorgung abgedeckt.

Nach Auffassung der Richter besteht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-Gerichts daher keine zwingende Notwendigkeit zur privaten Vorsorge. Die von den Klägern für ihre privaten Versicherungen gezahlten Beiträge sind nur dann zum Sonderausgaben-Abzug zuzulassen, wenn dieser nicht bereits durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist.

Die Entscheidung ist derzeit nicht rechtskräftig.

Wegen der besonderen Bedeutung des Falls hat das Gericht eine Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, wie der BFH entscheiden wird. 

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