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Vollbremsung wegen eines Vogels

Inwieweit ein Autofahrer eine Mitschuld trifft, wenn er wegen eines Vogels so kräftig bremst, dass ein hinter ihm folgender Pkw-Fahrer nicht mehr anhalten kann und deswegen auf den Vordermann auffährt, hatte ein Gericht zu klären.

(verpd) Einen Autofahrer, der unmittelbar nach dem Anfahren an einer Ampel stark bremst, um nicht eine Taube überfahren zu müssen, trifft an einem dadurch verursachten Auffahrunfall kein Verschulden. Das hat das Amtsgericht Dortmund mit einem Urteil entschieden (Az.: 425 C 2383/18).

Ein Autofahrer hatte mit seinem Pkw vor einer Ampel gewartet. Als diese auf Grün umsprang, fuhr er an, um allerdings unmittelbar danach stark zu bremsen. Grund dafür war eine Taube, die plötzlich auf der Fahrbahn gelandet war. Für den Pkw-Fahrer, der direkt hinter ihm war, kam das Bremsmanöver seiner Aussage nach völlig überraschend. Er fuhr daher auf das Auto seines Vordermanns auf. Dadurch entstand an seinem Fahrzeug ein Totalschaden.

Derjenige, der aufgefahren ist, verklagte den Autofahrer, der wegen der Taube gebremst hatte, ihm 80 Prozent des Schadens zu ersetzen. Seine Forderung begründete der Kläger damit, dass er mit dem Bremsmanöver nicht habe rechnen müssen. Der Beklagte habe wegen der Taube nicht bremsen dürfen. Er sei daher weit überwiegend für den Unfall verantwortlich.

Vom Beweis des ersten Anscheins

Doch dem wollte sich das Dortmunder Amtsgericht nicht anschließen. Es wies die Klage als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Kläger. Denn die Lebenserfahrung spreche dafür, dass ein Kraftfahrer, der auf ein vor ihm fahrendes oder stehendes Fahrzeug auffährt, entweder zu schnell, mit unzureichendem Sicherheitsabstand oder unaufmerksam gefahren ist.

Gemäß Paragraf 4 Absatz 1 Satz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) müsse der Abstand zu einem Vorausfahrenden so bemessen sein, dass hinter diesem angehalten werden kann, wenn er plötzlich bremsen muss.

Kleintier

Der Anscheinsbeweis ist nach Überzeugung des Gerichts auch nicht dadurch entkräftet, dass der Beklagte wegen einer Taube stark gebremst hat. Denn ein Autofahrer, der unmittelbar nach dem Anfahren an einer Ampel für eine Taube stark bremst, könne sich auf einen zwingenden Grund im Sinne von Paragraf 4 Absatz 1 Satz 2 StVO berufen.

Allein weil es sich bei einer Taube um ein Kleintier handelt, könne nicht verlangt werden, dass es im Interesse anderer Verkehrsteilnehmer notfalls überfahren werden muss. Das gelte zumindest dann, wenn eine Vollbremsung, wie in dem entschiedenen Fall, bei geringer Geschwindigkeit erfolgt.

Hinweis auf Tierschutzgesetz

Das grundlose Töten eines Wirbeltiers stelle nach Paragraf 4 Absatz 1 sowie Paragraf 18 Absatz 1 Nummer 5 TierSchG (Tierschutzgesetz) grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar. Zu berücksichtigen sei auch, dass Tiere gemäß Artikel 20a GG (Grundgesetz) verfassungsrechtlich geschützt seien.

Auf diesem Hintergrund betrachtet zeigte sich das Dortmunder Amtsgericht davon überzeugt, dass einzig der Kläger den Unfall durch einen zu geringen Abstand oder durch Unaufmerksamkeit verursacht hat. Er geht daher leer aus.



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