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Vom Mitverschulden bei einem Auffahrunfall

Wann einem Autoinsassen, der bei einem Autounfall verletzt wird, ein Mitverschulden an seinen Verletzungen angerechnet werden kann, ohne dass er den Unfall verursacht hat, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Verliert ein Sicherheitsgurt seine Schutzfunktion, weil sich ein Beifahrer während der Fahrt in den Fußraum beugt, um nach heruntergefallenen Gegenständen zu suchen, muss dieser sich im Fall einer unfallbedingten Verletzung ein Mitverschulden anrechnen lassen. Das hat das Oberlandesgericht München mit einem Urteil entschieden (Az.: 10 U 2718/15).

Eine Frau befand sich als Beifahrerin im Wagen ihres Ehemanns, als eine Pkw-Fahrerin mit ihren Wagen von hinten auf das Auto der Eheleute auffuhr. Unmittelbar vor dem Auffahrunfall hatte sich die Ehefrau nach vorne in den Fußraum gebeugt, um nach heruntergefallenen Gegenständen zu suchen. Dazu hatte sie sich zwar nicht abgeschnallt, doch wegen ihrer Körperhaltung zum Zeitpunkt des Unfalles konnte der Sicherheitsgurt nicht seine Schutzwirkung entfalten. Das hatte zur Folge, dass sich die Beifahrerin bei dem Auffahrunfall erhebliche Verletzungen zugzog.

Sie machte daher Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Ansprüche gegenüber dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer der Unfallverursacherin vor Gericht geltend. Der Kfz-Versicherer stellte zwar die grundsätzliche Haftungsverpflichtung seiner Versicherten Kfz-Fahrerin nicht infrage, doch er warf der Klägerin vor, ihre Verletzungen selbst verschuldet zu haben, da sie sich nach vorne gebeugt hatte. Dem schloss sich das in der ersten Instanz mit dem Fall befasste Landgericht München I an. Es wies daher die Forderungen der Klägerin als unbegründet zurück.

Mitverursachte Verletzung

Zu Unrecht, urteilte das von der Verletzten in Berufung angerufene Münchener Oberlandesgericht. Dieses ging zwar von einem Mitverschulden der Klägerin aus, hielt ihre Forderungen jedoch dem Grunde nach für berechtigt. Grundsätzlich, so das Gericht, begründet die nicht ordnungsgemäße Verwendung eines Sicherungssystems und eine dadurch (mit-)verursachte Verletzung zumindest ein Mitverschulden eines Fahrzeuginsassen.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Sachverständiger bestätigt, dass die Schutzfunktion des Sicherheitsgurtes wegen der besonderen Sitzhaltung der Klägerin zum Zeitpunkt des Auffahrunfalls vollständig aufgehoben war. Einen Teil ihrer Verletzungen hätte sich die Klägerin nach Überzeugung des Gutachters jedoch auch bei einer üblichen Sitzhaltung und der dann funktionierenden Rückhaltefunktion des Sicherheitsgurtes zugezogen.

Das Gericht hielt daher die Anrechnung einer Mitverschuldensquote von 40 Prozent für angemessen. Es sah keine Veranlassung, eine Revision gegen seine Entscheidung zuzulassen.

Finanzielle Absicherung für mögliche Verletzungsfolgen

Wie der Gerichtsfall zeigt, haftet nicht immer ein anderer für die kompletten finanziellen Folgen, die aufgrund einer Verletzung bei einem Unfall entstehen. Damit man als Unfallopfer nicht auch noch in finanzielle Schwierigkeiten gerät, ist eine private Vorsorge wichtig. Denn in der Regel reichen die gesetzlichen Absicherungen durch die Sozialversicherungen nicht aus, um mögliche finanzielle Mehrkosten oder Verdienstausfälle auszugleichen.

Sollten aufgrund einer bleibenden Behinderung Umbaumaßnahmen an der Wohnung notwendig werden, kann dies zum Beispiel mit einer in der privaten Unfallversicherung vereinbarten Invaliditätssumme finanziert werden.

Führt ein Unfall, aber auch eine Krankheit dazu, dass der Beruf auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann, lassen sich die dadurch verursachten Einkommenseinbußen durch eine Berufsunfähigkeits-Versicherung ausgleichen. Ein Versicherungsexperte berät, wie eine bedarfsgerechte Absicherung erreicht wird.



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