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Vom Schneeflug zum Schneefluch

Wird ein Fahrzeug durch Eisbrocken beschädigt, die durch einen entgegenkommenden Schneepflug hochgeschleudert werden, so ist der Straßendienst in der Regel in vollem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet. Das geht aus einem jüngst getroffenen Urteil des Oberlandesgericht Koblenz hervor (Az.: 12 U 95/12).
Ein Autofahrer war mit seinem VW-Transporter auf der Bundesautobahn 61 auf der linken Straßenseite unterwegs. Als er gerade einen rechts fahrenden Lastkraftwagen überholte, wurde sein Fahrzeug von einem durch einen auf der Gegenfahrbahn ebenfalls links fahrenden Schneepflug hochgeschleuderten Eisbrocken getroffen. Da der Autofahrer den Schneepflug nachweislich erst erkennen konnte, als er sich mit seinem Wagen bereits auf der Höhe des Lastkraftwagens befand, konnte er nicht nach rechts ausweichen.

Sein Transporter wurde daher durch die Eisbrocken voll getroffen und erheblich beschädigt. Für die Reparaturkosten in Höhe von mehr als 1.000 Euro wollte der Straßendienst jedoch nicht aufkommen. Denn dass Schnee- und Eisbrocken aufgewirbelt und auf die Gegenfahrbahn geschleudert würden, sei bei der Räumung einer Autobahn mithilfe eines Schneepfluges unvermeidlich. Die Halter des Räumfahrzeugs beriefen sich daher auf ein unabwendbares Ereignis.

Eine Frage der Geschwindigkeit
Doch dem wollten sich die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie gaben der Schadenersatzklage des Halters des VW-Transporters in vollem Umfang statt.

Nachdem das Gericht einen Sachverständigen befragt hatte, zeigte es sich davon überzeugt, dass der Fahrer des Räumfahrzeugs allein für den Schaden des Klägers verantwortlich ist. Demnach wäre nämlich eine ordnungsgemäße Räumung auch möglich gewesen, ohne Schnee- und Eisbrocken auf die Gegenfahrbahn zu schleudern.

Von einem unabwendbaren Ereignis hätte man nach Ansicht der Richter daher nur dann ausgehen können, wenn eine fachgerechte Räumung der Fahrspur tatsächlich nur unter zwangsläufiger Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn möglich gewesen wäre.

Keine Revision zugelassen
Nach Aussage des Sachverständigen ist die sogenannte Abwurfweite, das heißt der Ausdehnungsbereich der von einem Schneepflug aufgenommenen Schnee- und Eismassen, jedoch entscheidend von der Geschwindigkeit des Räumfahrzeugs abhängig. Bei Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit hätte es der Fahrer folglich vermeiden können, dass das Fahrzeug des Klägers getroffen wurde.

Für den Kläger war der Vorfall hingegen unvermeidbar. Denn er hatte weder die Möglichkeit, den Schneepflug vor dem Überholvorgang wahrzunehmen, noch nach rechts auszuweichen, als er ihm entgegenkam. Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

Übrigens: Eine Verkehrsrechtsschutz-Versicherung hilft unter anderem in solchen Fällen, den Schadenersatz geltend zu machen. Der Versicherer übernimmt nach einer Leistungszusage beispielsweise die Gerichts- und Anwaltskosten. 

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