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Von den Folgen der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers

Das Heilbronner Sozialgericht hat sich mit der Frage befasst, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Beschäftigter einen Anspruch auf die Zahlung von Insolvenzgeld hat.

(verpd) Wer bei einem zahlungsunfähigen Arbeitgeber beschäftigt ist, hat nur dann einen Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld durch die Bundesagentur für Arbeit, wenn der Betrieb nicht bereits zu Beginn der Tätigkeit zahlungsunfähig oder überschuldet war. Das hat das Sozialgericht Heilbronn in einem Gerichtsverfahren entschieden (Az.: S 1 AL 3799/16).

Kommt ein Arbeitgeber seinen finanziellen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach beziehungsweise wurde gegen ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet und hat er die Gehälter seiner Beschäftigten nur noch teilweise oder gar nicht mehr gezahlt, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf ein Insolvenzgeld. Dazu müssen die betreffenden Arbeitnehmer das Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit, dem Träger der gesetzlichen Arbeitslosen-Versicherung, binnen zwei Monaten nachdem das Insolvenzverfahren gegen ihren Arbeitgeber eröffnet wurde, beantragen.

Das Insolvenzgeld ist in der Regel eine einmalige Zahlung des ausstehenden Nettolohnes der letzten drei Monate der Beschäftigung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Bei der Berechnung werden das Festgehalt und unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Gehalts- oder Lohnanteile wie Provisionen, Überstundenvergütung oder Weihnachtsgeld berücksichtigt. Für Besserverdienende gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Obergrenzen. Das Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit ausbezahlt und von den Arbeitgebern durch Zahlung einer Umlage finanziert.

Überschuldung

In einem vom Heilbronner Sozialgericht entschiedenen Fall hatte ein Mann mit einem Unternehmen einen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit als „Regional Sales Director“ abgeschlossen. Vereinbart wurde eine Vergütung von monatlich 6.000 Euro brutto plus diversen Zulagen. Die Tätigkeit sollte im Homeoffice des Mannes erfolgen.

Kurz nach Beginn des Arbeitsverhältnisses stellte der Arbeitgeber des Mannes jedoch den Geschäftsbetrieb wegen Überschuldung ein. Da kein zu verteilendes Vermögen vorhanden war, beantragte der Mann bei der Bundesagentur für Arbeit die Zahlung von Insolvenzgeld.

Das wurde ihm mit der Begründung verweigert, dass der Arbeitgeber eine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt habe, denn er erwarte die endgültige Freigabe von Geldern eines ausländischen Investors.

Arbeitgeber bereits zu Beginn zahlungsunfähig

Weil es sich dabei offenkundig um eine Luftnummer handelte, zog der Mann gegen die Bundesagentur für Arbeit vor Gericht. Dort erlitt er eine Niederlage.

Nach Ansicht der Richter haben Beschäftigte nur dann einen Anspruch auf die Zahlung von Insolvenzgeld, wenn über das Vermögen ihres Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das sei in der entschiedenen Sache nicht der Fall.

Im Übrigen bestehe ein Anspruch nur dann, wenn ein Arbeitgeber nicht bereits zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses zahlungsunfähig oder überschuldet war. Davon müsse im Fall des Klägers jedoch ausgegangen werden.

Keine eigentliche Geschäftstätigkeit

Das Unternehmen, bei dem der Mann angestellt worden war, sei ausschließlich in der Hoffnung gegründet worden, es mittels erwarteter Investitionen eines vermeintlichen Prinzen von Benin betreiben zu können. Eine eigentliche Geschäftstätigkeit außer dem Versuch, an die Investitionen des Prinzen zu gelangen, sei nie erfolgt. Der Unternehmenssitz habe sich in der Privatwohnung eines wegen Betrugs vorbestraften Kommanditisten befunden.

Einzelnen Beschäftigten sei zwar für kurze Zeit ein Gehalt gezahlt worden, das sei aber nur wegen eines Darlehens möglich gewesen, für das keine ausreichenden Sicherheiten bestanden hätten. Der Kläger geht daher leer aus. Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen kann er lediglich mit der Zahlung von Arbeitslosengeld rechnen.

Detaillierte Informationen zum Insolvenzgeld und auch zum Arbeitslosengeld enthalten der Webauftritt der Bundesagentur für Arbeit sowie deren kostenlos downloadbare Merkblätter „Insolvenzgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ und „Merkblatt für Arbeitslose“.



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