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Von den Folgen eines menschlichen Bedürfnisses

Wer während seiner Arbeitszeit durch eigenes Verschulden in den Räumen einer Toilette zu Schaden kommt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts München hervor (Az.: M 12 K 13.1024).
Ein Polizist hatte sich während seiner Dienstzeit in den Toilettenräumen seines Arbeitgebers an einer Tür einen Finger eingeklemmt. Er hatte versucht, ein Zufallen der Tür zu verhindern. Seine Forderung, den Zwischenfall als Dienst- beziehungsweise Arbeitsunfall anzuerkennen, wurde von seinem Dienstherrn abgelehnt.

Denn nach Meinung des Arbeitgebers sind nur Unfälle, die sich auf dem Weg von beziehungsweise zu einer Toilette ereignen, als Dienstunfall zu werten. Anders sei es bei Unfällen, die sich ereignen, wenn die Räume der Toilette bereits betreten worden sind. Dem schloss sich das Münchener Verwaltungsgericht an. Es wies die Klage des Polizisten als unbegründet zurück.

Privates Vergnügen
Nach Ansicht des Gerichts sind sämtliche Verrichtungen in den Räumen einer Toilette dem rein privaten Bereich eines Versicherten zuzuordnen. Sie stehen daher ebenso wenig unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung wie zum Beispiel ein Unfall, den ein Beschäftigter während einer Pause in einer Kantine oder einem Restaurant erleidet.

Der Polizist hätte daher nur dann mit Erfolg Ansprüche gegenüber seinem Dienstherrn geltend machen können, wenn er sich in den Toilettenräumen wegen eines baulichen Mangels verletzt hätte. Davon war nach Überzeugung des Gerichts jedoch nicht auszugehen. Denn der Mann hatte sich seinen Finger ausschließlich wegen seiner eigener Ungeschicklichkeit eingeklemmt.

Nicht nur in der Freizeit, auch in zahlreichen anderen Situationen gibt es keinen gesetzlichen Unfallschutz, wie der Fall zeigt. Private Versicherungs-Unternehmen bieten jedoch zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden als auch unzureichenden gesetzlichen Versicherungsschutz hinsichtlich möglicher durch Unfall oder Krankheit auftretender Einkommenslücken abzusichern. Unter anderem bieten eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung eine entsprechende Absicherung. 

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